Streit Frantfurt gegen Krossen. 623
Irrungen dauerten fort, bis endlich in einer im Generaldirektorium
angeordneten Konferenz ein, wie es scheint, endgültiger Ausgleich
wischen ihnen und Krossen vermittelt wurde. Darin wurde den
letzteren freigestellt, aus polnischen und preußischen Städten — Danzig,
Thorn, Elbing, Königsberg — Leinsamen zu jeder Zeit zur Achse über
Landsberg nach Krossen zu bringen und nach Schlesien zu verhandeln;
was sie aber von Kolberg holten, sollte über Frankfurt gehen, doch
ohne Niederlage und den dreitägigen Stapel zu halten. Für dieses
Recht des unaufgehaltenen Leinsamenhandels sollte jeder Krossener
aufmann, der sich dessen bedienen wollte, ein für allemal 12 Rtl.
der Frankfurter Niederlagsbrüderschaft erlegen und im übrigen die ge—
hührenden onera gleich den Frankfurter Kaufleuten abführen. Wenn
die Krossener ihr Tuch und andere inländische wollene und leinene
Waren nach Kolberg führen, sollten sie auf den damit beladenen
Wagen Leinsamen oder andere Waren über Landsberg zurücknehmen
dürfen.i)
Der Leinsamenhandel von Kolberg nach Schlesien ist nachher
wieder eingegangen, und als die Kolberger 1729 wieder beantragten,
während des Frosts über Landsberg-Krossen damit fahren zu dürfen,
vurde es vom Generaldirektorium mit Rücksicht auf die Frankfurter
Riederlage abgeschlagen.?)
5. Die Schlesier und der Krossener Zoll.
Bei der Neuregelung des neumärkischen Zollwesens waren sich,
wie erwähnt, die preußischen Behörden durchaus einig, daß die Be—
vorzugung der Hamburger und Schlesier im Zoll zu Krossen unzeit⸗
gemäß und zu beseitigen sei, da sonst kein preußischer Untertan mit
ihnen in Schlesien Preis halten könne. Es wurde auch ohne Zweifel und
bedenken festgestelll, daß bei der für notwendig erachteten Gleichsetzung
nicht die Einheimischen auf die schlesischen Zollsätze herabgesetzt, sondern
die Fremden den allgemeinen, etwas moderierten Zollsätzen unter—
worfen werden müßten. Die Frage war nur, wie jene sich dazu ver—
halten würden. Natürlich wurde die Befürchtung laut, daß die
) Kgl. tonfirmierter Vergleich, Berlin 23. September 1724 (Stadt Frankf.
III, 163, 5.
2) Riemann, Kolberg S. 66.