Salz- und Zollvertrag mit dem Kaiser. 633
packt würden. Man ersuchte daher,) die Zollrolle von 1694 zum
Fundament zu nehmen und ohne Benennung des Werts Zollsätze
nach dem Stückmaß zu bestimmen, man wolle kaiserlicherseits wegen
der bloß durchgehenden Waren ein gleiches tun.
Daß eine ungefähre Festsetzung nach dem Wert nicht schwierig
war, werden die Schlesier wohl selbst gewußt haben, die Berliner
Spediteure gaben ihnen eine Liste der bisher angegebenen Warenwerte,
und auf schlesischer Seite beschränkte man bald das Bemühen darauf,
einen niedrigeren Wertsatz zu erreichen. Aber in den folgenden Ver—
handlungen hat Preußen, zweifellos auf Anregung der russischen
Kompagnie, eine weitere Forderung vorgebracht, daß nämlich der
schlesische Einfuhrzoll von 1718 zu hoch sei, und daß die preußischen
Hauflente dort eine entsprechende Moderation erlangen müßten. Dieser
Gedanke der reziproken Egalisierung des Durchgangsverkehrs und eines
darüber zu errichtenden Generalkommerzientraktats erscheint, soweit die
hier sehr lückenhaften Akten?) es erkennen lassen, mit Anfang Februar
1727.3)
In einer Konferenz vom 14. April mit dem Generaldirektorium
gestand Seckendorff ohne Vorwissen der Breslauer Deputierten zu, daß
die brandenburgischen Untertanen nicht mehr Transitozoll in Schlesien
entrichten sollten als die schlesischen in Krossen, und daß unter Transito—
gut auch gehören solle, was brandenburgisch-preußische Kaufleute und
Speditenre nach Schlesien zum Debit versendeten oder von dort zu
soolchem Zweck verschrieben. Die Breslauer Kaufleute, die ohnehin
schon klagten, daß ihnen der Handel mit Rußland durch die Berliner
russische Kompagnie verdorben werde, gerieten in die höchste Be⸗—
fürzung, zumal da sie gleichzeitig erst jetzt die von den Berliner
Spediteuren 3 Jahre zuvor entworfenen Krossener Sätze erfuhren.
Immerhin brachten diese eine Verbesserung gegen vorher und waren
„wohl noch zu tragen“, aber die neuen Abmachungen wegen des
Tansitozolls hielt man in Breslau für so nachteilig, daß man lieber
) Seckendorff an das Gen.-Dir., Berlin 2. Januar 1727 (Ebda.)
Die preußischen Akten brechen mit den oben zitierten vollständig ab, die
öierreichischen scheinen nach Hartmann S. 44 f. große Lücken zu haben.
) Das kaiserliche Einverständnis wird in der Instruktion Seckendorssfs vom
19. Februar 1727 ausgedrückt (Hartmann S. 44f.).