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Fünfter Teil.
waren sämtlicher schlesischer wie auch preußischer Untertanen zu Krossen
verzollt werden. Doch sollte für die letzteren auch der Transitozoll
in Schlesien nicht mehr nach dem Wert erhoben, sondern auf den
Stückzoll und zwar auf eben diesen moderierten Zolltarif gesetzt werden,
und mehr nicht von ihnen gefordert werden als von den schlesischen
Negotianten im Krossener Zoll. Bei den übrigen brandenburgischen
Zöllen außer Krossen aber sollte es wie bisher gehalten werden, wie
auch beiden Teilen die Erhöhung oder Minderung des „Consumo—
Zolls“ in ihren Landen freistehen sollte. Die neulich in Berlin ein⸗
geführten Reihefahrten versprach Preußen mit Zuziehung schlesischer
Kaufmannsdeputierten dergestalt einrichten zu lassen, daß die bisher
darüber geführten Beschwerden gehoben werden sollten.)
Die Ratifikation des Vertrages erfolgte aber nicht, wie aus—
gemacht, „längstens innerhalb sechs Wochen“, sondern erst nach
/. Jahren,“) weil man sich über den Begriff des Transitozolls nicht
einigen konnters) Da den Schlesiern nur an der Durchfuhr durch die
preußischen Lande bis zu den Seehäfen lag, so wollte man kaiserlicher⸗
seits auch nur den Transitohandel preußischer Untertanen durch die
gesamten Erblande, also nach der Türkei, Venedig und Polen vertrags⸗
mäßig begünstigen, einen Handel also, den es gar nicht gab und auch
kaum geben würde. In Berlin aber wollte man den Schlesiern selbst
ihren Debit auf der Frankfurter Messe, in Berlin und anderwärts
— also alles — als Transito rechnen, nur um für die preußischen
Kaufleute dasselbe zu erreichen. Danach schlug man vor, beiderseits allen
Durchgang ins Ausland mit 1Pf. vom Taler zu verzollen, was aber
die Schlesier in preußischen Landen verkauften und ebenso was an
preußischen Waren in die kaiserlichen Erblande debitiert oder darin
erhandelt würde, mit 2 Pf. vom Taler. Aber dann wären die
Schlesier in den kaiserlichen Landen schlechter behandelt gewesen als
die Preußen, und sie wollten lieber in Preußen einen noch über die
Zollrolle von 1724 gesteigerten Consumo-Zoll entrichten als dies zu
1) Vgl. K. Toeche-Mittler, Die kurmärkische Elbschiffergilde. Forschungen z
Brand. u. Preuß. Gesch. XI, 3 (1891) S. 71.
2) Die kaiserliche Ratifikation, d. Graz 15. Jult. Die königliche, Berlin
10 August 1728.
V) Verhandlungen, uach Wiener Atten. . Hartmann S. 46456. Auch
Wutke S. 301j., 303.