Der preußisch-schlesische Handel nach dem Vertrage. 637
geben. In Preußen gab man endlich dem österreichischen Standpunkt
nach: der vertragsmäßig festgesetzte Transitozoll — zu Krossen bezw.
Breslau in gleicher Hͤhe — nur vom Durchgang ins Ausland, Consumo—
Zoll ganz im Belieben beider Teile.) Neben den Bemühungen des
gewandten Seckendorff hat wohl der Wunsch, daß der Salzkontrakt
endlich in Kraft trete, dazu bewogen. Denn dieser zessierte bis zur
Ratifikation des Zollvertrags, ebenso wie die Schlesier bis dahin in
Krossen nach der neumärkischen Rolle zollen mußten.
Die Schlesier beschwerten sich damals auch über eine neue Er—
höhung im neumärkischen Landzoll, daß nämlich von den nach Danzig
durchgehenden Tuchen auf das Stück 4 Ggr. Transitozoll gefordert
werde, während bisher von einer Pferdelast, worauf 25 Stück gingen,
nur 7 Gr. und selbst von den im Lande debitierten nach der Rolle von
1660 nur 2 Ggr. vom Stück gefordert worden waren.?) Ursache dieser
neuen Erhöhung sollte sein, daß auch in Schlesien die durchgehenden
Tuche nicht nach Pferdelasten, sondern nach Wert verzollt würden;
diese aber ließ sich nach Meinung der schlesischen Kaufleute ohne den
geringsten Schaden des dortigen Zollwesens beseitigen, da die preußischen
Tuchlieferungen ins Ausland die schlesischen Grenzen nicht berührten.
Aber die Grünberger klagten auch über die Akzise von 413,,0/, für
den Verkauf ihrer Tuche in Preußen, während Inländer nur 100
zahlten.
In dem Anhang über den Transitozoll war die Durchfuhr durch
die beiderseitigen Gesamtlande auf gleichen Fuß gesetzt, daß also wie
die Schlesier durch Berlin, so die preußischen Untertanen über Breslau
hinaus fahren konnten, nur mit Benutzung eingesessener Spediteure.
Die Freigabe der Oderfahrt über Frankfurt und Stettin nach der Ost—
see aber, die man kaiserlicherseits außerdem forderte, wurde in Berlin
abgelehnt; Seckendorff wurde jedoch beauftragt, diese Sache nach Rati—
filation des Traktats, die man deshalb nicht länger verzögern wollte,
weiter zu betreiben.s) Somit beschränkte man sich in betreff des All—⸗
gemeinhandels auf den ganz unverbindlichen Passus (7): Beiderseits
Interessenten sind nicht ungeneigt, während der 10 Jahre dieses
9 Anhang zum Vertrag vom 1. Mai 1727, gedr. bei Hartmann, S. 75f.
7 Vorstellungen der Grünberger Tuchhändler und der Breslauer Kaufmann—
schaft, 28. Juni bezw. 6. Juli 1727 (Breslau 83 8).
*) Das Nähere s. unten S. 6309 ff.