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Fünfter Teil.
und levantischen Waren seewärts ein- und ausfahren lassen, doch daß
sie in die See hinaus nur Stettiner Schiffer benutzten und als
Fatktoren oder Spediteure nur Stettiner Kaufleute. Dagegen reservierten
sie sich alle Ostseewaren und aus der Nordsee alle Fisch- und Fett⸗
waren, Wein, Branntwein, Zinn, Blei, Alaun, Steinkohlen und event.
Salz als praecipua. Die Stettiner Kaufleute erklärten zu Protokoll,
daß sie alle diese Waren in Breslau zur Stelle weit wohlfeiler liefern
würden, als sie auf dem Kurs von Hamburg zu stehen kämen, so daß
die kaiserlichen Untertanen selbst bei den Waren, die sie von ihnen er—⸗
handeln müßten, einen merklichen Vorteil fänden, zumal da auch die
Fahrt auf der Oder viel bequemer und nicht durch Wassermangel, wie
auf dem Neuen Grabenkurs behindert sei. Die Kaufmannschaft war
bereit, noch bessere Bedingungen zuzubilligen, wenn die Breslauer
mit ihrem Kapital sich ihnen vereinigen wollten: der Senat hielt aber
diesen Passus für verfänglich.
Indessen war hiermit das wesentlichste der ganzen Sache berührt.
In Stettin fehlte es an den Geldmitteln, ein solches Kommerzium zu—
stande zu bringen, man hatte dort immer mehr durch den Export,
zumal von polnischem Getreide und Holz, als durch den Import zu
verdienen gesucht; ja die Kammer bezweifelte, daß die Kaufleute im—
stande seien, mit den groben Waren, die sie sich reserviert, die kaiser⸗
lichen Lande zu verlegen. Die Aufnahme des Handels hänge fast
lediglich von der Verstärkung der Fonds dazu ab; leider sei die von
den Stettiner Kaufleuten selbst 1726 vorgeschlagene Handlungskompagnie
zum auswärtigen Debit, worin sie alle Einländer aufnehmen wollten,))
eine dem Handel höchst vorteilhafte Sache, nicht zustande gekommen, an⸗
scheinend weil man oben fürchtete, sie werde der Russischen Kompagnie in
den Weg kommen. Unter solchen Umständen, meinte die Kammer, bleibe
nur übrig, den Auswärtigen die Handlung mit zu verstatten, ein viel
weniger vorteilhafter Ausweg, denn diesen werde der Nutzen vornehm⸗
lich zufallen. Die Einheimischen aber würden nur die Provisions- oder
Speditionsgebühren davon ziehen.
Zunächst aber kam es darauf an, ob der Rezeß von 1723 ver—
längert werden sollte. Die Berliner Kaufleute und die Rüussische
Kompagnie hielten es für ebenso vorteilhaft wie die pommersche
) S. oben S. 618.