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Fünfter Teil.
oom Hofe, nicht von einer Kaufmannschaft ausgehen, da sagte Hille,
es sei den Stettinern eben nicht Ernst mit der Sozietät, sie wollten
nur den immediaten Handel haben, und alle Bemühung wegen Ver—
besserung des Commercii sei vergebens, weil die Kaufleute nur ihren
Eigennutz zum Endzweck setzten.)
So kam die Sache nicht vorwärts, ja Hille brachte immer neue
Bedenken wegen der Sozietät vor. Inzwischen klagten Rat und Kauf—
mannschaft von Stettin wiederholt, daß ihnen der regelmäßige Immediat—
handel auf der Oder gehindert werde, und sie verwehrten auch ihrer—
seits den Frankfurtern die Durchfahrt des Herings aus Holland.
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Aber wiederum griff der König ein und erklärte auf einer ihm
zur Unterschrift eingereichten Verordnung an die pommersche Kammer
unterm 18. Januar 1729: Sollen die Stapel zu Frankfurt aufheben,
sonst ist alles nichts.) Daraufhin erging endlich die Verfügung,
bis zur finalen Resolution wegen der Handlungssozietät solle beiden
Kaufmannschaften das Vorbeischiffen mit allen Waren gegenseitig frei⸗
stehen, und zwar solle zunächst auf zwei Jahre eine Probe, aber mit
genauer Observierung des Professionseides angestellt werden, um zu
erfahren, ob auf diese Weise dem Handel merklich aufgeholfen oder
wenigstens die Kaufleute beider Städte zur Annahme der Sozietäts—
handlung eher disponiert werden könnten.s) Mit diesem Versuch freier
Handlung waren beide Kaufmannschaften zufrieden, wenigstens in ihrer
Mehrzahl.
Eine gegenteilige Probe hatten vorher die beiden Stettiner Kauf⸗
leute Stabe und Mauwe vorgeschlagen.) Der pommersche Kanzler
von Grumbkow, der sich gleich ihnen als entschiedenen Gegner der
Sozietätshandlung bekannte, hatte ihnen vorgestellt, der König habe
bei seiner Anwesenheit in Stettin verschiedene Male erwähnt, wie er
diese Stadt und deren Einwohner herzlich lieb habe und gern wissen
) Bericht Hilles, Küstrin 21. Jan. 1729, auf Erinnern des Gen.⸗Dir. v.
30. Dez. 1728 (Stettin Lizents. 481 und Stadt Stettin V. 1, 198611).
) Rop. 92, König, 381.
9) Gen.⸗Dir. an pommersche Kammer und an Hille, A. S. B., 9. April
1729 (wie oben). 25. Juni, 12. September 1729 und 26. Januar 1730 wurde
das bestätigt.
*) 29. Januar, 4. Februar 1729 (Stadt Stettin V, 1, 196 17).