Wiederherstellung des Stapelhandels. 657
Oderberg nicht nach Prozenten, sondern nach Fässern, Tonnen, Kisten
und Packen, wie auf dem Elbkurs berechnet werden; zu Küstrin sollten
die nach Schlesien und Sachsen gehenden Waren nach der moderierten
Krossenschen Rolle, gleichfalls nach Fässern usw. verzollt, und der neu⸗
märkische Zoll dann nicht noch einmal zu Krossen erhoben werden,
Mit dem Frankfurter Zoll blieb es in stata quo. Sonst seien die
Oderzölle bereits dermaßen heruntergesetzt, daß, wie die Erfahrung
— EDDD——— nunmehr ebenso gut
über Stettin als über Lenzen nach Frankfurt und Schlesien gehen
könnten. Die Handlungsakzise für diese durchgehenden Waren sollten die
Frankfurter und Berliner nur am Wohnort, nicht zu Stettin entrichten.
Über Ausfuhrwaren ist nichts bestimmt. Erst am 2. November
1731 verfügte das Generaldirektorium, daß die für Materialwaren in
Schlesien erhandelten Retourwaren gleichfalls vorbeigeschifft werden
dürften. Nach einem bereits ergangenen Reskript sollen die Stettiner
Stadtzulage und Bollwerksgelder von den nach der Kurmark und
Schlesien durchgehenden Waren aufgehoben worden sein, doch bestimmt
ein Restript vom 4. August 1731 auf Ansuchen des Stettiner Magistrats,
hollwerksgeld solle von den Berlinern und Frankfsurtern für die zur
Durchhandlung freigegebenen Material- und Spezereiwaren entrichtet
werden.i)
Diese wichtige Eutscheidung war so schnell gefällt worden, daß
man die Meinung der Berliner gar nicht abgewartet hatte, vielleicht
weil man sie zu kennen glaubte. Die dortige Materialistengilde gut—
achtete denn auch, erst einige Tage nach Erlaß des Edikts,“) wie
früher, der Rezeß von 1723 sei dem Handel und dem königlichen
Interesse zuträglich gewesen und möge auf mindestens 6 Jahre ver—
längert werden. Wenn aber die beiden Stapelrechte wieder eingeführt
würden, so würden alle ihre die Jahre her mit großem Fleiß und
sosten erworbenen Kundschaften und Verkehrungen auf einmal weg⸗
jallen, und sie also viel unglücklicher sein, als wenn der mit ungemeiner
Mühe errichtete Rezeß gar nicht introduziert worden wäre. Sowohl
der Rat von Berlin wie die kurmärkische Kammer traten dem durch—
) Die Stettiner mußten Stadtzulage zahlen, sie wünschten 4. Oktober die
in einigen Waren bis 16,, gesteigerten Sätze moderiert zu haben.
) 23. April 17381 (Reg.-A. Frankfurt, Fach. 20, Nr. 27). Das Reskript vom
. April wurde erst durch Kammerverordnung vom 265. April bekannt gegeben.
Aota Borussica. Handels-, Zoll- und Akzisepolitit II. 12