Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
Alaun als Niederlagswaren bestimmt, mit denen nicht vorbeigehandelt 
und auch nicht auf den Messen an Fremde gehandelt werden durfte. 
Die Berliner sollten weiterhin die freien Waren nicht Frankfurt vor— 
bei nach Schlesien, sondern nur nach Berlin gehen lassen dürfen. 
Wegen der Imposten hatte das Projekt des Generaldirektoriums 
zugestanden: 1. die Zölle werden mit dem Elbkurs balanziert, auch 
die Stadtzölle zu Stettin und Frankfurt darin eingeschlossen, die 
übrigen Stadtimposten fallen fort; 2. die Handlungsakzise von den 
nach anderen Provinzen oder außer Landes durchgehenden Waren 
wird den inländischen Kaufleuten gleich den fremden von 1. Juni 
an erlassen; 3. im Zoll zu Schwedt bleiben die Frankfurter zollfrei, 
die Berliner und Stettiner müssen nach der Rolle von 1634 zollen. 
Da aber vor 1723 auf der Oder keine Faß-, Gewürz- und Material— 
waren gegangen sind, kann auch von solchen und den aus Schlesien 
exportierten Waren kein Zoll dort genommen werden. Für alle zur 
Konsumtion im Königlichen Pommern bleibenden Waren sind die bis— 
herigen Lizent⸗, Zoll- und Akzisesätze, sowie Stadtzoll. Bollwerksgeld 
und Stadtzulage zu entrichten. 
In Frankfurt wurde hinzugefügt: Der Krossener Zollnachschuß 
oon den schlesischen, im Lande zum Konsum verkauften Waren (/, 6/0) 
mit seiner mehr beschwerlichen als dem königlichen Interesse vorteil⸗ 
—V 
Die drei Kommissare hatten tags zuvor noch einige principia 
für die Zollregulierung vereinbart.) Danach sollte die Parifikation 
so aufgefaßt werden, daß die königlichen Oderzölle (also ohne die 
Ratszölle zu Stettin und Frankfurt) so hoch wie die Elbzölle ständen. 
Auf der Oder sollten geringer belegt bleiben: 1. Alaun und Eisen, 
weil der Stettiner einzige Retourwaren aus Schweden und daher zur 
Konservation des schwedischen Commercii nötig; 2. Waren, die bisher 
nicht auf der Elbe nach Schlesien und Frankfurt gegangen, wie Weid⸗ 
asche, weil dem Elbhandel dadurch nichts entgeht; 3. Waren, die schon 
auf der Oder nach Schlesien verkehrt und bisher geringer gestanden 
haben, wie Röte. Schlesische exportanda müssen auf der Oder ebenso 
—XX 
) Actum Frankfurt 17. Juli 1732 (Ebda.). Erst 26. August den beiden 
Kammern zur Begutachtung übersandt.
	        
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