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Fünfter Teil.
Alaun als Niederlagswaren bestimmt, mit denen nicht vorbeigehandelt
und auch nicht auf den Messen an Fremde gehandelt werden durfte.
Die Berliner sollten weiterhin die freien Waren nicht Frankfurt vor—
bei nach Schlesien, sondern nur nach Berlin gehen lassen dürfen.
Wegen der Imposten hatte das Projekt des Generaldirektoriums
zugestanden: 1. die Zölle werden mit dem Elbkurs balanziert, auch
die Stadtzölle zu Stettin und Frankfurt darin eingeschlossen, die
übrigen Stadtimposten fallen fort; 2. die Handlungsakzise von den
nach anderen Provinzen oder außer Landes durchgehenden Waren
wird den inländischen Kaufleuten gleich den fremden von 1. Juni
an erlassen; 3. im Zoll zu Schwedt bleiben die Frankfurter zollfrei,
die Berliner und Stettiner müssen nach der Rolle von 1634 zollen.
Da aber vor 1723 auf der Oder keine Faß-, Gewürz- und Material—
waren gegangen sind, kann auch von solchen und den aus Schlesien
exportierten Waren kein Zoll dort genommen werden. Für alle zur
Konsumtion im Königlichen Pommern bleibenden Waren sind die bis—
herigen Lizent⸗, Zoll- und Akzisesätze, sowie Stadtzoll. Bollwerksgeld
und Stadtzulage zu entrichten.
In Frankfurt wurde hinzugefügt: Der Krossener Zollnachschuß
oon den schlesischen, im Lande zum Konsum verkauften Waren (/, 6/0)
mit seiner mehr beschwerlichen als dem königlichen Interesse vorteil⸗
—V
Die drei Kommissare hatten tags zuvor noch einige principia
für die Zollregulierung vereinbart.) Danach sollte die Parifikation
so aufgefaßt werden, daß die königlichen Oderzölle (also ohne die
Ratszölle zu Stettin und Frankfurt) so hoch wie die Elbzölle ständen.
Auf der Oder sollten geringer belegt bleiben: 1. Alaun und Eisen,
weil der Stettiner einzige Retourwaren aus Schweden und daher zur
Konservation des schwedischen Commercii nötig; 2. Waren, die bisher
nicht auf der Elbe nach Schlesien und Frankfurt gegangen, wie Weid⸗
asche, weil dem Elbhandel dadurch nichts entgeht; 3. Waren, die schon
auf der Oder nach Schlesien verkehrt und bisher geringer gestanden
haben, wie Röte. Schlesische exportanda müssen auf der Oder ebenso
—XX
) Actum Frankfurt 17. Juli 1732 (Ebda.). Erst 26. August den beiden
Kammern zur Begutachtung übersandt.