Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Erster Teil. 
Berlin angenommen und blieb für die Tarifsetzung bestimmend. 
Dagegen ging man hier in einer Hinsicht noch weiter, in dem Be⸗ 
streben, die Sätze auch recht mäßig und erheblich niedriger als bisher 
zu gestalten.) Die Sätze in dem von der Kammer eingereichten 
Probeschema wurden zu hoch und meist über 30/0 befunden. Wenn 
auch zu Danzig und Riga ebensolche oder noch höhere Zölle ge— 
fordert würden, so sei doch zu bedenken, daß dort vermutlich keine 
weiteren Auflagen die lizentbaren Waren träfen, während zu Königs— 
berg noch die Handlungs- oder die Konsumtionsakzise zu entrichten 
sei. Daher solle die Kammer wohl überlegen, ob nicht die Sätze 
für den gegenwärtigen Zustand des preußischen Kommerziums eher 
zu mindern und nach dem Fundament der 2040, worauf jetzt der 
Stettiner Lizent aus eben diesen Ursachen moderiert sei, einzurichten 
seien, damit die Kommerzianten nicht Ursache zu klagen hätten. 
Jedoch stellte Lesgewang in gemeinsamer Beratung mit dem 
Lizentkollegiuum und drei Königsberger Kaufleuten den Tarif schon 
sehr balds) und zwar auf den bisherigen mittleren Satz von — 
fest, auch etwas höher oder niedriger, je nachdem man auf die 
benachbarten Häfen und auf die Nutzbarkeit der Waren zu rück 
sichtigen hatte. So richtete man sich in Getreide nach Danzig, mit 
Flachs, Hanf, Leinsaat nach Riga und blieb— durchgehends unter 
dem Rigaschen, bei den wichtigsten Waren auch unter dem Danziger, 
zudem ohne Agio gerechneten Zoll. Ferner wurden inländische Fa— 
brikate und die zu solchen nötigen Rohmaterialien und Geräte 
niedriger gesetzt, dagegen einige Materialwaren und Delikatessen 
erhöht. Das Beispiel von Stettin mit seinem viel kleineren Handel 
hielt man jedoch nicht für maßgebend, um auf 2040 herunterzugehen 
und schlug statt dessen wiederum vor, die Handlungsakzise aufzu— 
heben und den Ausfall der Akzise gutzutun, wobei der König noc 
i) Bericht der Kammer 27. April und Resolution 4. Mai 1724. 
V Das General⸗Kommissariat hatte schon 5. April 1720 dem Lizenh 
direktorium sein Erstaunen vermerkt, daß der Seezoll auf Hanf so enorm —X 
sei — Reinhanf 466, Schnitthanf 374, dagegen Labiauscher Zoll nur 26 pr. Gr 
die Last —; es wurde erwidert: weil der Seezoll sich nach Riga richte, wo di 
Verpfundung noch höher sei, in Labiau aber nur ein Schleusengeld —W 
werde. (Gen.Dir. Ostpr. 85, 1, 3 b.) 
8) 13. Mai, fertig eingereicht 27. Mai vom Lizentdirektorium.
	        
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