Der Oderhandels-Rezeß von 1733. 677
barem Geld anfangen. Als diese nun bereit waren, auch ohne die
Frankfurter die Sozietät zu unternehmen, brachten die letzteren noch
dot, daß ihnen, wenn der Privathandel bei Zutritt zu der neuen
skompagnie untersagt werde, zwei Jahre Frist gegeben werden müsse,
um ihre Warenvorräte debitieren und die Außenstände in Schlesien
beitreiben zu können.
8. Endliche Regelung des Oderhandels.
Nachdem so der Plan einer Stettin-Frankfurter Handlungs—
kiompagnie wieder gescheitert war, wurde der im vorhergehenden Sommer
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regulierung durch königlichen Erlaß oktroyiert.) Doch wurden die
Niederlagswaren auf 4 beschränkt: Eisen, Leinsaat, Hering und Fisch—
waren, so daß Tran und Alaun frei gehandelt werden konnten. Die
Frankfurter Kaufleute baten zwar nachträglich, auch diese beiden Waren,
da sie nie allein, sondern immer mit Eisen zusammen verschrieben
würden, wieder den Niederlagswaren beizufügen, doch fand das General—
direktoriuum bedenklich, schon jetzt beim Rescripto reégulativo eine
ünderung zu machen und verwies jene lediglich darauf, daß etwa ent—
tehende Dispute im einzelnen abgemacht werden könnten.?)
Die neue Handelsverfassung ist nur zögernd eingeführt worden.
Obwohl schon im Mai die Entscheidung für den limitierten Handel
gefallen war, wurde sie erst im Oktober 1733 oktroyiert und auch
dann noch bestimmt, daß sie erst in 71, Monaten, am 1. Juni 1734,
in Kraft treten solle. Ob man hoffte, daß in der langen Zwischenzeit
sich eine andere Lösung fände — jedenfalls wurden einige während
dessen vorgebrachte Anträge sorgfältig geprüft, allerdings auch ver—
worfen, da sie nicht etwas anderes und besseres, sondern nur eine
Abschwächung der oktroyierten Verfassung bezweckten.
Sie gingen von der Stettiner Kaufmannschaft aus, die ja in
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antraate der Stettiner Kaufmann Burmeister. der bei der Abstimmung
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q Rezeß vom 16. Oltober 1788. Attenst. 101.
2) Gesuch vom 13. Januar, Reskript vom 10. Februar 1734 (A. S. B. Reg.-A.
Fiantf. Gen. Handl.⸗“S. Fach 43. Nr. 4).