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Fünfter Teil.
im Mai sich am entschiedensten für den Freihandel erklärt hatte —
„auf keinen Fall länger unter dem Stapel stehen“ —, und danach
die dortige Kaufmannschaft insgesamt, unter Beistimmung der Kammer,
eine gemilderte Handhabung des Niederlagsrechtes auf die 4 Waren.)
Da es nämlich vorkam, daß die Stettiner ihren Hering in Frankfurt
nicht verkaufen konnten, da sie ihn auch nicht weiterführen durften,
somit in der Gewalt der Frankfurter waren und nur soviel verhandeln
konnten, als diese ihnen abnehmen wollten, so baten sie mit solchen
Waren, die sie drei Tage oder zwei Sonnenscheine dort gestapelt und
durch einen geschworenen Mäkler um billigen Preis zum Verkauf
hatten ausbieten lassen, weiter fahren zu dürfen. Sie wollten also
das vollkommene Niederlagsrecht mit Verkaufszwang auf die vier Waren
durch das einfache Stapelrecht des unverbindlichen Feilhaltens ersetzt
haben, oder das Alleinkaufsrecht durch das Vorkaufsrecht.
Burmeister führt die wiederholt vorgebrachte Beschuldigung an—
die Frankfurter beständen nur deshalb auf dem gebundenen Handel,
weil sie diesen ohne Mühe mit fremden Kapitalien und auf anderer
Gefahr hin führen könnten, denn sie erhielten die Waren vom Stettiner,
der sie mit großem hazard über See hatte kommen lassen und ihnen
dann noch lange kreditieren müßte, während sie selbst gegen bar an die
Schlesier verhandelten. Die Russische Kompagnie habe die Nieder—
lagsgerechtigkeit für eine einfältige Handelsgrille erklärt, man wolle
sie immerhin für einige Jahre ertragen, wenn sie in den gehörigen
Schranken geübt werde. Wie aber die Frankfurter den Handel
beherrschten, könne in Stettin sich kein junger Kaufmann etablieren.
Er selbst habe seine Waren in Frankfurt wohlfeiler als die andern
angeboten, aber nichts verkauft und wäre verloren gewesen, wenn der
König ihm nicht durch speciale mandatum die Oder geöffnet hätte,
Doch wurde das Gesuch einer allgemeinen Änderung rundweg
abgeschlagen,e) denn sonst könnten die Frankfurter zu Stettin dasselbe
verlangen, das praecipuum werde gänzlich zessieren, die ganze neue
Einrichtung über einen Haufen gehen. und die bisherige Verderbung
2) Ersteres durch Reskript vom 17. Januar 1734 an die Frankf. Kaufmann—-
schaft gebracht (Ebda.); letzteres Kammerbericht vom 25. Februar 1734 (Stettin.
Vorv. Licents. 48IV).
2) Reskript an die pomm. Kammer; 25. März 1734 (a. S.-B.. Stettin.
Vorp. Lizents. 48IV).
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