Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Waren davon frei sein sollten.) Die Kammer hat 1738 für die beiden 
Oderberger Zölle revidierte Rollen herausgegeben, die genau nach der 
Havelrolle von 1713 eingerichtet sind, der Königliche Zoll auch in 
der Höhe vieler Sätze; doch sind viele und zwar gerade die wichtigsten 
höher, teilweise erheblich höher als die von 1713, und nur 3 un— 
bedeutende Sätze niedriger. Der neue Generalsatz brachte hier sogar 
eine Erhöhung für: Garn (groß Faß 24, vorher 6 Gr.), Baumwolle 
(Tonne 2, vorher 1 Gr.), Talg (Tonne 2, vorher Iu/, Gr.). 
Vor allem aber wurden die beträchtlichen Stadtzölle zu Stettin 
und Frankfurt und der schr hohe Zoll zu Schwedt nach wie vor 
weiter erhoben auch von den bisher auf der Oder ungewöhnlichen 
Waren, die laut Rezeß davon befreit sein sollten. Im Frankfurter 
Stadt- und Niederlagszoll genossen nur die als Mitglieder der Kauf— 
mannschaften zu Stettin und Berlin legitimierten Handeltreibenden die 
geringeren auf Bürgergut stehenden Sätze, während andere den Fremden⸗ 
zoll entrichteten. Auch wurde hier öfters Rekognitionsgeld von den 
Kähnen erhoben. Zu Schwedt wurden hohe und willkürliche, nicht 
nachweislich zu rechtfertigende Sätze erhoben, ja selbst ganz unberechtigt 
die sogenannten Neuen Zölle.?) 
So wurde die Zollmoderation nur zum Teil uund unzureichend 
durchgeführt; die völlige Gleichheit mit den Elbe-Imposten fehlte schon 
dadurch, daß auf dem Elbkurs die Durchgangsgüter nach Raummaßen 
verzollt wurden — sie konnten nämlich in Lenzen nicht ausgeladen 
und gewogen werden —, während in Stettin alles was auf den 
Oderkurs kam, genau gewogen und nach dem Gewicht verzollt wurde. 
Dazu kam, daß der doppelte Niederlagszwang größtenteils bestehen 
blieb, daß Frankfurt am Umladezwang festhielt und an der nochmaligen 
Höhung der Heringe, entgegen dem Rezeß von 1723, und daß somit 
der Handel hier mancher unnötigen, aber sehr empfindlichen Be⸗ 
lästigung unterlag. 
Fünfter Teil. 
2) Stadt Stettin V, 3, 131; die Königliche Rolle in Myl. VI, Il, 491 ff. 
gedruckt. Wertsatz im Königlichen Zoll 4 Pf., im Schulzoll 2 Pf. vom Taler. 
2) Die Stettiner hätten gern auch eine Moderation der Zollrolle der Stadt 
Landsberg auf den Fuß von 1634 erwirkt, da diese fast durchgehends seither be⸗ 
deutend erhöht und erweitert worden war; die Sätze betrugen nach einer 1722, 
also bei Gelegenheit der neumärkischen Zollrevision approbierten Rolle, etwa 
der neumärkischen. (Stadt Stettin V. 1, 224.5)
	        
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