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Fünfter Teil.
Drte ganz verlangt werden könne, da diese Waren von ihnen beiden
oerhandelt würden. Auch war diese Akzise schon in die Oderimposten
hineingerechnet. Von den anderen Durchgangsgütern waren sie selbst
bereit, 10,, zu entrichten. So wurde ihnen nun befohlen, die Akzise
und den ganzen bisherigen Rückstand unweigerlich abzutragen. Auch
wurde ihnen scharf bemerkt, wenn sie jetzt nach der Heruntersetzung
der Oderimposten nicht zu handeln vermöchten, könne es nur ihre
eigene Schuld oder bloße Halsstarrigkeit sein.)
Auch aus einem anderen Grunde zog es sich noch lange hin,
bis der Rezeß endgültig Kraft erlangte. In Stettin entstanden Zweifel,
ob die für Frankfurter und Berliner durchpassierenden Waren Eigentum
der Adressaten seien, solange diese noch nicht den im Art. 3 des Re—
zesses vorgeschriebenen Professionseid geleistet hatten. Erst unterm
15. Dezember 1734 wies nun die kurmärkische Kammer die Frank—
furter und Berliner Kaufleute an, den Eid binnen 14 Tagen ohne
weiteren Vorwand abzulegen.“) In Frankfurt taten das am 4. und
14. Januar 1735 31 Kaufleute, einige fehlten noch.5)
Die Berliner Gilden der Kaufleute und der Materialisten aber
weigerten sich den Eid abzulegen, einmal weil sie wenig über Stettin,
sondern mehr zu Lande über Danzig nach Preußen sendeten, diese
Waren auch im Beisein eines Visitators gepackt, von der Akzise ver—
siegelt und mit Attest versehen seien, vor allem aber, weil sie sich durch
den Eid außer Stand setzen würden, Speditionen, die ja gemeinlich
für Ausländer seien, auf dem Oderkurs zu übernehmen und so dieses
mportante Negotium verlieren würden. Die eigentlich professionierten
Svediteure aber bezeichneten ihre Eidesleistung als völlig überflüssig
) Reskript vom 5. Mai 1734 (Ausf. ggz. Grumbkow, Happe); 6. Juni droht
die Kammer mit Exekution, 16. Juni wurde eine weitere Supplik abaewiesen.
2) Reg.⸗“A. Frankfurt Handl.-«S. 43, 4.
2) Schwur: ... daß ich im Handel über Stettin und Frankjurt mit keinem
außer Königlichen Landen Wohnenden in Sozietät treten, am wenigsten aber
Fremde und Ausländer auf dem Oderkurs über Stettin und Frankfurt weder direkt
noch indirekt vor Spedition oder Provision bedienen wolle. Ich will auch selbsten
weder mit den Stettinern noch Berlinern rations der Fisch- und Fettwaren, als
womit sie nach Schlesien nicht handeln dürfen, in Sozietät treten, noch weniger
dieselbe auf diese oder andere Weise mit solchen Waren durchhelfen. am wenigsten
aber meinen Namen dazu hergeben.