Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
Drte ganz verlangt werden könne, da diese Waren von ihnen beiden 
oerhandelt würden. Auch war diese Akzise schon in die Oderimposten 
hineingerechnet. Von den anderen Durchgangsgütern waren sie selbst 
bereit, 10,, zu entrichten. So wurde ihnen nun befohlen, die Akzise 
und den ganzen bisherigen Rückstand unweigerlich abzutragen. Auch 
wurde ihnen scharf bemerkt, wenn sie jetzt nach der Heruntersetzung 
der Oderimposten nicht zu handeln vermöchten, könne es nur ihre 
eigene Schuld oder bloße Halsstarrigkeit sein.) 
Auch aus einem anderen Grunde zog es sich noch lange hin, 
bis der Rezeß endgültig Kraft erlangte. In Stettin entstanden Zweifel, 
ob die für Frankfurter und Berliner durchpassierenden Waren Eigentum 
der Adressaten seien, solange diese noch nicht den im Art. 3 des Re— 
zesses vorgeschriebenen Professionseid geleistet hatten. Erst unterm 
15. Dezember 1734 wies nun die kurmärkische Kammer die Frank— 
furter und Berliner Kaufleute an, den Eid binnen 14 Tagen ohne 
weiteren Vorwand abzulegen.“) In Frankfurt taten das am 4. und 
14. Januar 1735 31 Kaufleute, einige fehlten noch.5) 
Die Berliner Gilden der Kaufleute und der Materialisten aber 
weigerten sich den Eid abzulegen, einmal weil sie wenig über Stettin, 
sondern mehr zu Lande über Danzig nach Preußen sendeten, diese 
Waren auch im Beisein eines Visitators gepackt, von der Akzise ver— 
siegelt und mit Attest versehen seien, vor allem aber, weil sie sich durch 
den Eid außer Stand setzen würden, Speditionen, die ja gemeinlich 
für Ausländer seien, auf dem Oderkurs zu übernehmen und so dieses 
mportante Negotium verlieren würden. Die eigentlich professionierten 
Svediteure aber bezeichneten ihre Eidesleistung als völlig überflüssig 
) Reskript vom 5. Mai 1734 (Ausf. ggz. Grumbkow, Happe); 6. Juni droht 
die Kammer mit Exekution, 16. Juni wurde eine weitere Supplik abaewiesen. 
2) Reg.⸗“A. Frankfurt Handl.-«S. 43, 4. 
2) Schwur: ... daß ich im Handel über Stettin und Frankjurt mit keinem 
außer Königlichen Landen Wohnenden in Sozietät treten, am wenigsten aber 
Fremde und Ausländer auf dem Oderkurs über Stettin und Frankfurt weder direkt 
noch indirekt vor Spedition oder Provision bedienen wolle. Ich will auch selbsten 
weder mit den Stettinern noch Berlinern rations der Fisch- und Fettwaren, als 
womit sie nach Schlesien nicht handeln dürfen, in Sozietät treten, noch weniger 
dieselbe auf diese oder andere Weise mit solchen Waren durchhelfen. am wenigsten 
aber meinen Namen dazu hergeben.
	        
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