Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Der Professionseid für den Oderhandel. 685 
weil ihre Speditionen auf dem Neuen Grabenkurs gingen und Stettin 
and Frankfurt nicht berührten.) Man einigte sich daher, daß die 
Berliner im einzelnen Falle, wenn einer mit Waren auf Stettin handle, 
den Eid vor ihrem Magistrat ablegen und sich desfalls mit einem 
Zertifikat in Stettin legitimieren sollten.) Wer ein Eidattest nicht 
vorzeigen konnte, wurde auch mit den erlaubten Waren nicht passiert 
und genoß nicht die Zollvorteile. Der Materialist le Cocq stellte nur 
der Lizentkammer einem schriftlichen Revers aus, um dessen zu ge— 
nießen, und der Kommerzienrat Johann Jakob Vanselow in Stettin, 
der als königlicher Bedienter den Eid vor dem Rat nicht ablegen wollte, 
brauchte nur einen Revers mit Versicherung auf seinen Kommerzienrats⸗ 
eid auszustellen.) 
Die Berliner Kaufleute suchten auch weiterhin die strengen Vor— 
schriften zu umgehen, so daß der Stettiner Magistrat deshalb 28. Juni 
und 12. November 1738 an den Berliner schrieb. Erst danach (28. März 
1739) haben die Interessenten der Petersburger Kompagnie, Splitgerber, 
Buder und Daum, den Eid geleistet, daß sie mit keinem fremden Unter⸗ 
tanen in Sozietät treten oder solchen auf dem Oderkurs als Spediteure 
dienen wollten, sie wollten aber sich noch immer nicht dazu verstehen, 
die eigenhändigen, auf ihren Eid ausgestellten Warewverzeichnisse mit 
Magistratsattesten versehen zu lassen, daß alles ihr eigen Bürgergut 
sei, weil das vielen Aufenthalt und unnötige Kosten mache. Während 
sie verlangten, daß ihren treuen Angaben und ihres Kontors Attesten 
getraut werde, blieb Stettin dabei, daß erfahrungsgemäß der Handlungs⸗ 
iid nicht genüge, sondern mehr Präkautionen nötig seien.) 
Die Berliner fügten sich auch sonst nicht den Bestimmungen des 
Rezesses und bestellten trotz mehrfachen Erinnerns für die Durchhandlung 
zu Frankfurt keinen Spediteur bei den dortigen Kaufleuten (laut 87), 
) Bürgermeister und Rat in Berlin, 23. Januar 1735 (Stadt Frankfurt 
III. 144. 2 
) Protokoll der kurmärkischen Kammer 30. April 1735 (Ebda.', nachdem 
Frankfurt sich 14. Februar. Stettin 18. Avril über das Eidverweigern der Berliner 
beschwert. 
J Reikript vom 27. Juli 1735 (a. S.-B., Stettin, Vorp. Lizents. 48 IV). 
9) Supplik, Berlin, 14. März, Stettiner Magistrat 28. April 1740. (Stadt 
Stettin V, 1, 196 III.)
	        
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