Der Professionseid für den Oderhandel. 685
weil ihre Speditionen auf dem Neuen Grabenkurs gingen und Stettin
and Frankfurt nicht berührten.) Man einigte sich daher, daß die
Berliner im einzelnen Falle, wenn einer mit Waren auf Stettin handle,
den Eid vor ihrem Magistrat ablegen und sich desfalls mit einem
Zertifikat in Stettin legitimieren sollten.) Wer ein Eidattest nicht
vorzeigen konnte, wurde auch mit den erlaubten Waren nicht passiert
und genoß nicht die Zollvorteile. Der Materialist le Cocq stellte nur
der Lizentkammer einem schriftlichen Revers aus, um dessen zu ge—
nießen, und der Kommerzienrat Johann Jakob Vanselow in Stettin,
der als königlicher Bedienter den Eid vor dem Rat nicht ablegen wollte,
brauchte nur einen Revers mit Versicherung auf seinen Kommerzienrats⸗
eid auszustellen.)
Die Berliner Kaufleute suchten auch weiterhin die strengen Vor—
schriften zu umgehen, so daß der Stettiner Magistrat deshalb 28. Juni
und 12. November 1738 an den Berliner schrieb. Erst danach (28. März
1739) haben die Interessenten der Petersburger Kompagnie, Splitgerber,
Buder und Daum, den Eid geleistet, daß sie mit keinem fremden Unter⸗
tanen in Sozietät treten oder solchen auf dem Oderkurs als Spediteure
dienen wollten, sie wollten aber sich noch immer nicht dazu verstehen,
die eigenhändigen, auf ihren Eid ausgestellten Warewverzeichnisse mit
Magistratsattesten versehen zu lassen, daß alles ihr eigen Bürgergut
sei, weil das vielen Aufenthalt und unnötige Kosten mache. Während
sie verlangten, daß ihren treuen Angaben und ihres Kontors Attesten
getraut werde, blieb Stettin dabei, daß erfahrungsgemäß der Handlungs⸗
iid nicht genüge, sondern mehr Präkautionen nötig seien.)
Die Berliner fügten sich auch sonst nicht den Bestimmungen des
Rezesses und bestellten trotz mehrfachen Erinnerns für die Durchhandlung
zu Frankfurt keinen Spediteur bei den dortigen Kaufleuten (laut 87),
) Bürgermeister und Rat in Berlin, 23. Januar 1735 (Stadt Frankfurt
III. 144. 2
) Protokoll der kurmärkischen Kammer 30. April 1735 (Ebda.', nachdem
Frankfurt sich 14. Februar. Stettin 18. Avril über das Eidverweigern der Berliner
beschwert.
J Reikript vom 27. Juli 1735 (a. S.-B., Stettin, Vorp. Lizents. 48 IV).
9) Supplik, Berlin, 14. März, Stettiner Magistrat 28. April 1740. (Stadt
Stettin V, 1, 196 III.)