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Fünfter Teil.
So war man allgemein mehr darauf bedacht, die im Lokalinteresse
gemachten Einschränkungen zu erhalten und Konkurrenten fernzuhalten
als eine günstige Konjunktur zur Ausdehnung des Handels auszunutzen.
In diesem Sinne erging dann auch der endgültige Bescheid:) Wir
finden besser und sicherer, wenn die Stettiner in unseren Landen zu
Züllichau oder Landsberg ihre Warenlager zu halten einen Versuch
machen, jedoch in Züllichau nur mit solchen Waren, die sie Frankfurt
vorbei nach Schlesien zu führen berechtigt sind, zu Landsberg auch
mit den übrigen Waren. Auf die Kolberger ist wegen der ihrethalben
sich findenden Schwierigkeiten nicht zu reflektieren.
Doch hatten sich auch schon andere Nachbarn zum Kummer der
Stettiner in den Handel mit Polen gemischt. Die Stargarder
Kaufleute, so klagte Stettin,“) hielten den Zuzug der Polen, zum
Schaden auch des Königlichen Zollinteresses ab, indem sie Kaufmanns⸗
waren in großen Partieen in verschiedenen Seeplätzen erhandelten und
damit nach Polen gingen, was vor diesem nur mit Materialwaren
aus Lübeck geschehen sei. Die Stargarder könnten diese wegen ihrer
Zollfreiheit den Polen besseren Kaufs lassen, man möge ihnen daher
den Handel durch Stettin nicht gestatten. Die Stargarder erfuhren
jedoch nicht lange danach die Genugtuung, in ihrem alten Niederlags⸗
streit mit Stettin völlig recht zu bekommen: freie Schiffahrt in und
aus der Ostsee, Rückgabe der von Stettin erpreßten Niederlags- und
Zulagsgelder.s)
Den Stettinern wiederum wurden in ihrem Handel nach Polen
Schwierigkeiten gemacht. Die neumärkische Kammer wollte ihnen zu
Küstrin für den Markthandel nicht die Vorzugssätze gewähren, da diese
nur für den Handel nach Schlesien Geltung hätten, andere Waren
aber 2/, mehr erlegen müßten.“) Die Frankfurter bestritten ihnen
sogar die Berechtigung, auf der Warthe zu handeln, da ihnen nach
Urteil des Geheimen Rats vom 20. März 1611 das Jus prohibendi
dagegen zustehe.)
2) Spez.⸗Bef. 7. April 1737 (Ebda.).
) 21. Dezember 1736 (Stadt Stettin V, 1, 216).
3) 30. Dezember 1738 (Thiede S. 826). Vgl. Bd. J, S. 352-366.
) 1736 (Stadt Stettin V, 3, 1832).
) Frankfurter Kaufmannschaft 17. Januar 1739 (Stadt Stettin V, 3, 185