Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
So war man allgemein mehr darauf bedacht, die im Lokalinteresse 
gemachten Einschränkungen zu erhalten und Konkurrenten fernzuhalten 
als eine günstige Konjunktur zur Ausdehnung des Handels auszunutzen. 
In diesem Sinne erging dann auch der endgültige Bescheid:) Wir 
finden besser und sicherer, wenn die Stettiner in unseren Landen zu 
Züllichau oder Landsberg ihre Warenlager zu halten einen Versuch 
machen, jedoch in Züllichau nur mit solchen Waren, die sie Frankfurt 
vorbei nach Schlesien zu führen berechtigt sind, zu Landsberg auch 
mit den übrigen Waren. Auf die Kolberger ist wegen der ihrethalben 
sich findenden Schwierigkeiten nicht zu reflektieren. 
Doch hatten sich auch schon andere Nachbarn zum Kummer der 
Stettiner in den Handel mit Polen gemischt. Die Stargarder 
Kaufleute, so klagte Stettin,“) hielten den Zuzug der Polen, zum 
Schaden auch des Königlichen Zollinteresses ab, indem sie Kaufmanns⸗ 
waren in großen Partieen in verschiedenen Seeplätzen erhandelten und 
damit nach Polen gingen, was vor diesem nur mit Materialwaren 
aus Lübeck geschehen sei. Die Stargarder könnten diese wegen ihrer 
Zollfreiheit den Polen besseren Kaufs lassen, man möge ihnen daher 
den Handel durch Stettin nicht gestatten. Die Stargarder erfuhren 
jedoch nicht lange danach die Genugtuung, in ihrem alten Niederlags⸗ 
streit mit Stettin völlig recht zu bekommen: freie Schiffahrt in und 
aus der Ostsee, Rückgabe der von Stettin erpreßten Niederlags- und 
Zulagsgelder.s) 
Den Stettinern wiederum wurden in ihrem Handel nach Polen 
Schwierigkeiten gemacht. Die neumärkische Kammer wollte ihnen zu 
Küstrin für den Markthandel nicht die Vorzugssätze gewähren, da diese 
nur für den Handel nach Schlesien Geltung hätten, andere Waren 
aber 2/, mehr erlegen müßten.“) Die Frankfurter bestritten ihnen 
sogar die Berechtigung, auf der Warthe zu handeln, da ihnen nach 
Urteil des Geheimen Rats vom 20. März 1611 das Jus prohibendi 
dagegen zustehe.) 
2) Spez.⸗Bef. 7. April 1737 (Ebda.). 
) 21. Dezember 1736 (Stadt Stettin V, 1, 216). 
3) 30. Dezember 1738 (Thiede S. 826). Vgl. Bd. J, S. 352-366. 
) 1736 (Stadt Stettin V, 3, 1832). 
) Frankfurter Kaufmannschaft 17. Januar 1739 (Stadt Stettin V, 3, 185
	        
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