Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Erster Teil. 
Wegfall der Akzise vom Großhandel, d. h. nur von den aus der 
ersten Hand beim Eingang an Kaufleute und Kramer verhandelten 
oder nur durchgesandten Waren. Die Großhandelsakzise, hieß es, 
„haben Wir schon vorhin laut des zu Kalthoff gehaltenen Protokolls) 
aufzuheben befohlen“; der aus den letzten 8 Jahren errechnete 
Durchschnittsertrag von 10836 Rtlr. sollte der Akzisekasse aus der 
Lizentkasse ersetzt werden. Die Handlungsakzise von den gleich an 
Konsumenten oder durch die andere Hand zur Konsumtion ver— 
kauften Waren mußte nach wie vor von den en detail verkaufenden 
Kaufleuten zur Akzisekasse entrichtet werden. Die Kammer wendete 
jedoch gegen diese Bestimmung ein, es sei fast unmöglich gleich beim 
kingang der Waren zu unterscheiden, welche zum Großhandel 
und welche zur Konsumtion bestimmt seien, und der Kaufmann 
könne sich nicht mit Räumen und Gesinde auf eine zwiefache Ver— 
akzisung einrichten, man möge daher lieber die Akzise auf Galanterie⸗ 
Kram⸗ und Gewürzwaren auf 6—70/0 erhöhen und !/ davon 
gleich beim Eingang zur Konsumtion versteuern. Doch erforderte 
man in Berlin erst Gregorys Gutachten, wie zu desto schleuniger 
Abfertigung der Schiffer und Kommerzianten die Handlungsakzise 
heim Lizent ohne Abgang der Akziserevenuen am füglichsten mit 
einzuheben sei, und ließ bis dahin mit Abgabe und Berechnung 
der Handlungsakzise alles in statu quo.) Die Kammer erinnerte 
wiederholt, so noch 4. September 1728,8) an Einhebung der Akzise 
beim Lizent, wegen der immer wieder einkommenden Klagen über 
Aufenthalt, aber vergebens. 
Am 24. Dezember 1724 wurde der revidierte Tarif nebst 
dem Reglement vollzogen zurückgeschickt, damit beides gedruckt und 
publiziert und vom 1. Januar an in Kraft gesetzt werde; dabei 
wurde eine Resolution auf eine Reihe von Anfragen erteilt. 
In dem neuen Tarif waren die Sätze des Seezolls im all— 
gemeinen auf 30/0 gerichtet, das Aufgeld. 17 Gr. vom Taler. und 
Das war im Juli 1724 bei Anwesenheit des Königs in Preußen. 
Bericht vom 20. November und Resolution vom 24. Dezember 1724 
Gen.⸗Dir. Ostpr. 85, 1, 10. 
) Seit 1704 wurde der Zoll halb in Speziesgeld mit 24, halb in Kurant⸗ 
geld mit 10 Gr. Aufgeld erhoben.
	        
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