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Erster Teil.
Wegfall der Akzise vom Großhandel, d. h. nur von den aus der
ersten Hand beim Eingang an Kaufleute und Kramer verhandelten
oder nur durchgesandten Waren. Die Großhandelsakzise, hieß es,
„haben Wir schon vorhin laut des zu Kalthoff gehaltenen Protokolls)
aufzuheben befohlen“; der aus den letzten 8 Jahren errechnete
Durchschnittsertrag von 10836 Rtlr. sollte der Akzisekasse aus der
Lizentkasse ersetzt werden. Die Handlungsakzise von den gleich an
Konsumenten oder durch die andere Hand zur Konsumtion ver—
kauften Waren mußte nach wie vor von den en detail verkaufenden
Kaufleuten zur Akzisekasse entrichtet werden. Die Kammer wendete
jedoch gegen diese Bestimmung ein, es sei fast unmöglich gleich beim
kingang der Waren zu unterscheiden, welche zum Großhandel
und welche zur Konsumtion bestimmt seien, und der Kaufmann
könne sich nicht mit Räumen und Gesinde auf eine zwiefache Ver—
akzisung einrichten, man möge daher lieber die Akzise auf Galanterie⸗
Kram⸗ und Gewürzwaren auf 6—70/0 erhöhen und !/ davon
gleich beim Eingang zur Konsumtion versteuern. Doch erforderte
man in Berlin erst Gregorys Gutachten, wie zu desto schleuniger
Abfertigung der Schiffer und Kommerzianten die Handlungsakzise
heim Lizent ohne Abgang der Akziserevenuen am füglichsten mit
einzuheben sei, und ließ bis dahin mit Abgabe und Berechnung
der Handlungsakzise alles in statu quo.) Die Kammer erinnerte
wiederholt, so noch 4. September 1728,8) an Einhebung der Akzise
beim Lizent, wegen der immer wieder einkommenden Klagen über
Aufenthalt, aber vergebens.
Am 24. Dezember 1724 wurde der revidierte Tarif nebst
dem Reglement vollzogen zurückgeschickt, damit beides gedruckt und
publiziert und vom 1. Januar an in Kraft gesetzt werde; dabei
wurde eine Resolution auf eine Reihe von Anfragen erteilt.
In dem neuen Tarif waren die Sätze des Seezolls im all—
gemeinen auf 30/0 gerichtet, das Aufgeld. 17 Gr. vom Taler. und
Das war im Juli 1724 bei Anwesenheit des Königs in Preußen.
Bericht vom 20. November und Resolution vom 24. Dezember 1724
Gen.⸗Dir. Ostpr. 85, 1, 10.
) Seit 1704 wurde der Zoll halb in Speziesgeld mit 24, halb in Kurant⸗
geld mit 10 Gr. Aufgeld erhoben.