Handelsakzise, See-⸗, Strom- und Landzoll. 53
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die 36/, Dreipölcher oder 51/, Gr. vom Taler hinzugerechnet, so
daß im ganzen 3,770/,0 in Kurantgeld zu entrichten waren. Außer—
dem mußten nur die Schiffsungelder und das Haberstrohgeld,
101/0 Gr. Spezies oder jetzt 12 Gr. Kurant von der Last aus—
gehender Waren, besonders entrichtet werden. Durch diese Hinein—
rechnung und durch Egalisierung der Zollsätze nach den gegenwärtigen
Preisen und der Handelslage gewann es zwar bei einigen Waren
den Anschein einer Erhöhung, auf eine solche war es aber nicht
abgesehen. Den über Pillau nach und von Elbing und Braunsberg
geführten Waren, die früher erheblich begünstigt waren,) wollte
das Lizentdirektorium noch einen kleinen Vorzug zugestehen, damit
sie nicht noch mehr den Weg über Danzig statt Pillau nähmen,
und wenigstens die hauptsächlichsten: Hering, Franzwein, Stangen—
eisen, Getreide und Asche, auf dem bisherigen Satze von 1691 ohne
Aufgeld und Zolltaler lassen, das wurde aber in Berlin abgelehnt.?)
Der Strom- und Landzoll wurde erhöht. Bisher betrug
er nur für die Waren, die seewärts ein- und ausgehen konnten,
die Hälfte des Seezolls, für Danziger und Landwaren, die nicht
anders als strom- oder landwärts kommen konnten, nur den dritten
oder fünften Teil des Seezolls.s) Jetzt wurden alle übers Haff
oder zu Land zwischen Königsberg und nichtpreußischen Orten hin
und her geführten Waren?) ohne Unterschied auf den halben Seezoll
gesetzt, und zwar auf 20,0 unter Anrechnung des Aufgelds, obwohl
dies bisher beim Stromzoll nicht üblich war. Dafür fiel die bis—
herige halbe Handlungsakzise für diese Waren fort. Schwedische
Waren Eisen, Blech, Kupfer, Seehundstran, Fliesen, Wetzsteine)
wurden sogar auf vollen Seezoll gesetzt, damit sie nicht über Danzig,
sondern direkt durch Pillau eingeführt würden; dafür wurde aber
die unterm 22. Juli 1723 auf solche Waren gelegte Akzise von
250/0 aufgehoben. Für wollene Waren wurde See-, Strom⸗ und
Landzoll gleich hoch, nämlich für in Königlichen Landen fabrizierte
h/, für fremde 40/,, beides einschließlich Agio, angesetzt.
i) Vgl. Bd. J, S. 887 f.
2) 24. Dezember 1724.
8) Landwärts eingebrachte Galanteriewaren hatten bis zur Kgl. Verord⸗
nung vom 20. Februar 1724 30/0 gegeben.
9) Jetzt auch die übers Haff nach Pillau geführten Waren außer Brenn—
holz, wie es 1663—1675 auch schon Brauch gewesen war.