Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Handelsakzise, See-⸗, Strom- und Landzoll. 53 
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die 36/, Dreipölcher oder 51/, Gr. vom Taler hinzugerechnet, so 
daß im ganzen 3,770/,0 in Kurantgeld zu entrichten waren. Außer— 
dem mußten nur die Schiffsungelder und das Haberstrohgeld, 
101/0 Gr. Spezies oder jetzt 12 Gr. Kurant von der Last aus— 
gehender Waren, besonders entrichtet werden. Durch diese Hinein— 
rechnung und durch Egalisierung der Zollsätze nach den gegenwärtigen 
Preisen und der Handelslage gewann es zwar bei einigen Waren 
den Anschein einer Erhöhung, auf eine solche war es aber nicht 
abgesehen. Den über Pillau nach und von Elbing und Braunsberg 
geführten Waren, die früher erheblich begünstigt waren,) wollte 
das Lizentdirektorium noch einen kleinen Vorzug zugestehen, damit 
sie nicht noch mehr den Weg über Danzig statt Pillau nähmen, 
und wenigstens die hauptsächlichsten: Hering, Franzwein, Stangen— 
eisen, Getreide und Asche, auf dem bisherigen Satze von 1691 ohne 
Aufgeld und Zolltaler lassen, das wurde aber in Berlin abgelehnt.?) 
Der Strom- und Landzoll wurde erhöht. Bisher betrug 
er nur für die Waren, die seewärts ein- und ausgehen konnten, 
die Hälfte des Seezolls, für Danziger und Landwaren, die nicht 
anders als strom- oder landwärts kommen konnten, nur den dritten 
oder fünften Teil des Seezolls.s) Jetzt wurden alle übers Haff 
oder zu Land zwischen Königsberg und nichtpreußischen Orten hin 
und her geführten Waren?) ohne Unterschied auf den halben Seezoll 
gesetzt, und zwar auf 20,0 unter Anrechnung des Aufgelds, obwohl 
dies bisher beim Stromzoll nicht üblich war. Dafür fiel die bis— 
herige halbe Handlungsakzise für diese Waren fort. Schwedische 
Waren Eisen, Blech, Kupfer, Seehundstran, Fliesen, Wetzsteine) 
wurden sogar auf vollen Seezoll gesetzt, damit sie nicht über Danzig, 
sondern direkt durch Pillau eingeführt würden; dafür wurde aber 
die unterm 22. Juli 1723 auf solche Waren gelegte Akzise von 
250/0 aufgehoben. Für wollene Waren wurde See-, Strom⸗ und 
Landzoll gleich hoch, nämlich für in Königlichen Landen fabrizierte 
h/, für fremde 40/,, beides einschließlich Agio, angesetzt. 
i) Vgl. Bd. J, S. 887 f. 
2) 24. Dezember 1724. 
8) Landwärts eingebrachte Galanteriewaren hatten bis zur Kgl. Verord⸗ 
nung vom 20. Februar 1724 30/0 gegeben. 
9) Jetzt auch die übers Haff nach Pillau geführten Waren außer Brenn— 
holz, wie es 1663—1675 auch schon Brauch gewesen war.
	        
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