Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
Kolberger, so daß der erste Kaufmann der Stadt den Handel seewärts 
einzustellen drohte und die Kammer den Magistrat veranlaßte,) solange 
der Hafen unbrauchbar sei, nur halben Zoll zu nehmen. Dazu kamen 
die Härten eines durchaus veralteten Handels- und Fremdenrechts, vor 
allem in Kolberg. Gegen die dortige handelsfeindliche Seglerhausordnung 
von 1691, die 1718 konfirmierte wurde,“) kämpfte die pommersche 
Kammer lange vergeblich an, bis sie endlich eine Revision und Neu— 
herausgabe ohne Zuziehung von Angehörigen der Stadt selbst durch— 
setzte. Die Seglerhausältesten, die für die unerwünschte neue Ordnung 
noch 74 Thr. zur Rekrutenkasse zahlen mußten, wandten sich mit einer 
großen Beschwerdes) nach Berlin selbst (Juli 1727) und erreichten auch, 
daß ihre vorgebrachten Bedenken in Stettin nachgeprüft wurden, 
allerdings nur mit dem Ergebnis, daß die neue Ordnung ledialich be— 
stätigt wurde.“) 
In dieser war zwar beibehalten, daß jeder, der in Kolberge, ins 
Groß“ handeln wollte, nebst dem Bürgerrecht die Kaufmannsverbadung 
beim Seglerhause gewinnen müsse, aber hinzugefügt, daß das nicht mehr 
als 10 Rtl. kosten und nicht durch weitere Plackereien erschwert werden 
dürfe. Während die Berliner Kaufmannschaft 1718 sich mit 600 Tlr. 
den Magistratsbeisitzer vom Halse geschafft hatte, wurde hier den 
Ältesten des Seglerhauses (5 Kaufleute, 3 Schiffer) ein Beisitzer aus 
dem Rat zugeordnet und ihnen jährliche Rechnungsablage vor dem 
Commissarius loci und dem Magistrat vorgeschrieben. Auch sollten 
die AÄltesten sich nicht mehr durch geheime Kooptation, sondern durch 
öffentliche Wahl der ganzen Kaufmannschaft ergänzen. Die Be— 
stimmung von 1685, daß Einheimische und Fremde nicht außerhalb 
der Börse und ohne die geordneten Makler kaufmännische Geschäfte 
abmachen durften, wurde beseitigt; worauf die Kolberger meinten, damit 
falle die Aufsicht weg, und werde das erneute Verbot des Handels 
Fremd mit Fremd nichts nützen. Auch wurde der bisherige Zwang 
des Verkaufs an die gesamte Kaufmannschaft mit seinem Preisdrücken 
aufgehoben und den Fremden erlaubt, die dahingebrachten Waren be— 
1) Juni 1740. Stettin K.-A., Stolpe 14. 
2) Vgl. Bd. J S. 343 f. 
3) Bericht 20. Juli, Konfirmation 10. September 1726, erst 19. Februar 
1727 zur Publikation in Kolberg zurückgeschickt (Stett. Lizents. Kolb. 80.) 
Reskr. vom 19. Februar 1728 (Ausf. ggz. Grumbkow. Creutz). 
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