Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

704 
Fünfter Teil. 
bemerkten sie bitter, bei jetzigem zerfallenen Christentum und daher 
rührenden lieb- und nahrlosen Zeiten müßten deutliche Gesetze den 
gewinnsüchtigen Menschen Grenzen setzen. 
Die Stettiner Kammer blieb aber bei der nochmaligen Prüfung 
durchaus dabei, daß die vorherigen Bindungen des Handels im Inter⸗ 
esse der ganzen Zunft derartige waren, daß niemand etwas unter⸗ 
nehmen und ein commércium nicht bestehen konnte, daß die Ab— 
schreckung fremder Kaufleute und fremden Geldes gegen das allgemeine 
Interesse sei, und daß das von der Zunft etablierte monopolium, wie 
es an keinem Handelsort üblich sei, die Zufuhr nach Danzig abhgelenkt 
habe. Auch in Berlin war man überzeugt, daß nach den alten 
Statuten der Handel sich mehr und mehr von Kolberg wegziehen 
müsse, und fragte besorgt nach, ob die neue Ordnung auch eingeführt 
sei, als im Laufe des Sommers weniger Schiffe verkehrten und der 
Lizentertrag ein minus von 225 Thr. aufwies.i) Nun war tatsächlich 
die Königliche Finalresolution nicht publiziert worden, ohne daß fest⸗ 
gestellt werden konnte, wo sie hängen geblieben war. 
Für Streitigkeiten zwischen Reedern, Befrachtern, Schiffern, Schiffs⸗ 
volk u. dgl. waren zunächst die Älterleute bestimmt, als zweite In— 
stanz ein aus gewissen Personen des Magistrats bestelltes und vom 
König konfirmiertes Seegericht. 
In Vorpommern klagte Anklam wiederholt über Abnahme des 
Handels. Die Stadt war Grenzort geworden, seitdem sie in preußischem 
Besitze war, und litt nun bei dem gewohnten Handel mit Schweden 
unter den doppelten Lizenten, sah sich auch im schwedischen Pommern 
feindlich behandelt und gegen Stralsund, Greifswald und Wolgast be— 
nachteiligt, zumal da diese für Seewaren im Lizent begünstigt waren 
und wohlfeiler liefern konnten. Daher, klagte Anklam,“ brächten die 
Landleute und Fuhrleute Korn und anderes über die Peene-Fähren 
ins Schwedische und kauften da Eisen. Stockfisch, Hering u. a. Dort 
aber werde die Handlung mit den preußischen Städten direkt verboten;) 
die Stralsunder Regierung wußte allerdings auf Anfrage nichts davon. 
i) Spez.-Bef. 81. Oltober 1728 und 15. Januar 1729; dann nochmals 
31. März 1730, ob der Gesamtverkaufszwang auch wirklich aufgehoben sei. 
2) 3. Januar 1734 (Stettin K.sA. Lizents. Vorp. 21III). 
5) Juni 1735 (Stettin K.⸗A. XII, Nr. 12).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.