Die Peenestädte.
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Aber Anklam und Demmin machten selbst ein sehr entschiedenes
Markt- und Vorkaufsrecht geltend und wollten vor allem auf der
Peene keinen anderen Handel aufkommen lassen. Preußen nahm
gegenüber diesen stadtwirtschaftlichen Ansprüchen denselben Nützlichkeits⸗
standpunkt ein wie beim Oderhandel: das Ausland gab es den Stapel⸗
orderungen der Städte preis, verlangte aber für das Inland eine
angemessene Verkehrsfreiheit. Als Demmin und Anklam Amtsgetreide
nicht zu Wasser nach Stettin und anderen inländischen Städten zum
Verkauf gehen lassen wollten, sondern verlangten, daß es ihnen und
zwar zu einem niedrigeren Preise zu Kauf gelassen werde, wurde ent—
schieden, sie sollten es als Fürstengut ohne Schwierigkeit passieren
lassen.) Mit der vorpommerschen Ritterschaft hatten die zwei Städte
oiele Streitigkeiten deswegen; es wurde entschieden, daß Adel und Be—
amte ihr Getreide nicht mehr in die schwedisch-pommerschen Städte zum
Verkauf verführen durften, sondern nur in inländische, und zwar mußte
die Ritterschaft, doch nicht die Ämter, zuerst in der nächstgelegenen
Stadt 2 Stunden Markt damit halten und den Inländern bei gleichem
Gebot den Vorkauf lassen.“) Als Anklam sich damit uicht begnügen
wollte, wurde ihm bedeutet, daß es sein Jus Stapulae nur exerzieren
dürfe, wenn die Ritterschaft ihr Getreide außer Landes verschiffen wolle,
nicht aber, wenn es in Königlichen Landen bleibe.)
Dagegen wurde es gebilligt, als Anklam eine auf der Peene
von Wolgast nach dem schwedischen Grenzstädtchen Loitz gehende
Ladung Salz arrestierte, ja man wollte sich dessen so gut als möglich
bedienen, um das zu Loitz intendierte Kommerzium um so mehr zu be—
hindern, und das Salz nicht eher abfolgen lassen, bis diese nebst
anderen Differenzen mit Schweden abgetan seien.) Da Demmin dem
1) Reskript an pommersche Kammer, 24. Oktober 1721 (Quickmann 398).
Desqgleichen vom 28. August 1724 (Stadt Stettin VI, 18, 169).
) Desgleichen vom 17. Juli 1724 (Ebda.).
)) Kgl. Resolution für die vorpommersche Ritterschaft vom 16. Febr. 1737
Ebda.). Auch Refkripte vom 12. Januar 1742 und 9. Februar 1769 entschieden
m wejentlichen dahin, als Anklam sich nicht beruhigen wollte. Vgl. Näheres in
A. B. Getr. Hand. II, S. 2659 -261, 367 f., 410.
) Refkripte an die pommersche Regierung 11. Sept. 1723 und 14. Januar
1724 (Stettin K.eA. Vorp. Lizents. 62). Erst 20. Dezember 1726 wurde befohlen,
das Salz dem Absender nach Wolgast zurückpassieren zu lassen. Schweden be—
chwerte sich noch 1729 darüber (R. 30 B. n. 534 111).
Acta Borussica. Handels-⸗, Zoll⸗ und Akzisepolitik II.