J. Uösnigsberger Handelsrecht und Bandelsgericht.
Die Verhältnisse des Königsberger Handels machten nach wie vor
der Zentralleitung der vielverzweigten preußischen Handelspolitik die
größten Schwierigkeiten. Unter der Regierung des ersten Königs war
man darin nicht einen Schritt weitergekommen, sie besaß nicht Ernst
und Ausdauer genug, um grundsätzliche Lösungen herbeizuführen und
ging über verwickeltere Dinge mit schwankenden Entscheidungen hinweg.
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Gegensätze sich bekämpften, dieselben Streitfragen ungelöst schwebten,
wie unter dem Großen Kurfürsten. Daß der neue König diese Dinge
entschiedener anfaßte, läßt seine schon in den ersten Monaten gefällte
Entscheidung über das so lange umstrittene Salzaufschütten erkennen;
er ging dabei von dem an sich gesunden Standpunkt aus, daß in dubio
das Interesse der lasttragenden Untertanen dem der Fremden vorzuziehen
sei. Er mußte aber auch alsbald erkennen, daß mit so einfachen Lö—
sungen die dortigen verwickelten Verhältnisse nicht geregelt werden konnten:
schon zwei Wochen darauf wurde, auf Dohnas Gegenvorstellungen, die
erste Entscheidung umgestoßen und der status quo, d. h. freier Salz⸗
handel der Fremden, wiederhergestellt.) Ähnlich ging es mit einer
anderen Maßnahme. Schon 1713 befahl der König, in Preußen wie
in anderen Provinzen Berliner Maß und Gewicht einzuführen. Nach—
dem dies unter heftigem Widerstand der Kaufleute durchgesetzt, auch
die zu Mißbräuchen führende Differenz im Ein- und Ausmaßscheffel
abgeschafft war, erregte das doch solche Unruhe und Verwirrung im
Handel, zumal da die Polen von den ungewohnten Dingen nichts
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werden mußte. Die Beschwerden über diesen Eingriff wiederholten
sich aber noch durch die ganze Regierungszeit.?)
) Reskripte vom 11. und 25. Juli 1713. Alktenst. 2.
2) S. Aktenstücke Nr. 1. Vagl. Bd. J, S. 432 ff.