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Sechster Teil.
von Wilna zugaben, ihre Waren nach dreitägigem Feilhalten nach
Danzig und sonst weiter zu verführen.
Von Berlin aus wurde schon jetzt versucht, zugunsten des in⸗
ländischen Manufakturhandels eine Milderung des Fremdenrechts zu
erwirken, wie man dort auch für Erteilung des Bürgerrechts an fremde
Kaufleute sich lebhaft einsetzte.) Auf nochmalige Supplik der englischen
und holländischen Kaufleute wurde daher den Grafen Dohna und Truch—
seß von Waldburg eine erneute Untersuchung dieser Dinge aufgetragen.?)
Der erstere hielt jedoch eine große Reform der ganzen Wettordnung
für nötig,) und zwar, wie er offenbar anzüglich meinte, durch Leute,
die gute Kenntnis und aufrichtige Intentionen, aber kein eigenes Inter⸗
esse hätten und zugleich hinreichend autorisiert seien, damit sie durch
keine specieuse Feder oder Zunge überwogen werden könnten. Auch eine
genauere Aufsicht des ganzen preußischen Kommerziums hielt er für
nötig, damit nicht, wie bisher, die Fremden in einigen Stücken zu sehr
favorisiert, in anderen dagegen gedrückt und gehemmt würden. Wegen
des von Königsberg allemal allegierten Stapelrechts, das allerdings
noch nie durch zugängliche Dokumente erwiesen worden sei, könne man
die Fremden in der Meinung lassen, daß etwas dergleichen vorhanden
sei, um sich dessen zum wahren Besten des Königsberger Kommerziums
allemal gebrauchen zu können.
Nach Dohnas Vorschlag wurde der Regierung und dem Grafen
Waldburg aufgetragen, gemeinsam mit Negelein und Packhaus-Inspektor
Romp von Königsberger Kaufleuten, Edward Collins und Pieter van
Hole wegen der englischen und holländischen Lieger eine Deklaration
der Wett- und Liegerordnung zu entwerfen. Man war einverstanden,
daß die Sache wegen ihrer Wichtigkeit im ganzen vorgenommen und
demgemäß bis zum Winter, wo erst gemeinsame Beratungen möglich
waren, verschoben werde; inzwischen sollte den fremden Handelsleuten
Geduld anempfohlen werden, ihnen aber auch in keinem Stück einiger
Tort geschehen. Aber Regierung und Kommissariat waren uneinig,
2) Bgl. Aktenstücke 14 und 17.
2) Kgl. Reskript, Berlin 6. März 1717 (Konc. Ilgen. Gen.-Dir. Ostpr.
Tit. 22, Nr. 2.
2) Vorläufiges Gutachten, Schlobitten 10. Juni 1717 (Ebda.). Er erinnerte
31. Juli 1718 wieder daran, als zum Aufhelfen des Kommerziums sehr nötig.
2) Reskripte vom 27. Juni, 6. Juli und 30. August 1717 (Gen.-Dir. Ostpr.
Tit. 22 Nr. 15 I1).