Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Sechster Teil. 
von Wilna zugaben, ihre Waren nach dreitägigem Feilhalten nach 
Danzig und sonst weiter zu verführen. 
Von Berlin aus wurde schon jetzt versucht, zugunsten des in⸗ 
ländischen Manufakturhandels eine Milderung des Fremdenrechts zu 
erwirken, wie man dort auch für Erteilung des Bürgerrechts an fremde 
Kaufleute sich lebhaft einsetzte.) Auf nochmalige Supplik der englischen 
und holländischen Kaufleute wurde daher den Grafen Dohna und Truch— 
seß von Waldburg eine erneute Untersuchung dieser Dinge aufgetragen.?) 
Der erstere hielt jedoch eine große Reform der ganzen Wettordnung 
für nötig,) und zwar, wie er offenbar anzüglich meinte, durch Leute, 
die gute Kenntnis und aufrichtige Intentionen, aber kein eigenes Inter⸗ 
esse hätten und zugleich hinreichend autorisiert seien, damit sie durch 
keine specieuse Feder oder Zunge überwogen werden könnten. Auch eine 
genauere Aufsicht des ganzen preußischen Kommerziums hielt er für 
nötig, damit nicht, wie bisher, die Fremden in einigen Stücken zu sehr 
favorisiert, in anderen dagegen gedrückt und gehemmt würden. Wegen 
des von Königsberg allemal allegierten Stapelrechts, das allerdings 
noch nie durch zugängliche Dokumente erwiesen worden sei, könne man 
die Fremden in der Meinung lassen, daß etwas dergleichen vorhanden 
sei, um sich dessen zum wahren Besten des Königsberger Kommerziums 
allemal gebrauchen zu können. 
Nach Dohnas Vorschlag wurde der Regierung und dem Grafen 
Waldburg aufgetragen, gemeinsam mit Negelein und Packhaus-Inspektor 
Romp von Königsberger Kaufleuten, Edward Collins und Pieter van 
Hole wegen der englischen und holländischen Lieger eine Deklaration 
der Wett- und Liegerordnung zu entwerfen. Man war einverstanden, 
daß die Sache wegen ihrer Wichtigkeit im ganzen vorgenommen und 
demgemäß bis zum Winter, wo erst gemeinsame Beratungen möglich 
waren, verschoben werde; inzwischen sollte den fremden Handelsleuten 
Geduld anempfohlen werden, ihnen aber auch in keinem Stück einiger 
Tort geschehen. Aber Regierung und Kommissariat waren uneinig, 
2) Bgl. Aktenstücke 14 und 17. 
2) Kgl. Reskript, Berlin 6. März 1717 (Konc. Ilgen. Gen.-Dir. Ostpr. 
Tit. 22, Nr. 2. 
2) Vorläufiges Gutachten, Schlobitten 10. Juni 1717 (Ebda.). Er erinnerte 
31. Juli 1718 wieder daran, als zum Aufhelfen des Kommerziums sehr nötig. 
2) Reskripte vom 27. Juni, 6. Juli und 30. August 1717 (Gen.-Dir. Ostpr. 
Tit. 22 Nr. 15 I1).
	        
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