Das Königsberger Niederlagsrecht.
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aber „bei dem proponierten casu, daß das Kommerzium allzu sehr
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gereichen würde, wenn dem petito pure deferiert werden sollte“.
die fremden Kommerzianten sollen also nur von Bürgern kaufen,
wenn das aber geschehen und der Fremde von seiner Konvenienz
nicht findet, die ganze Partei auszuschiffen, oder auch von seinen
Korrespondenten Ordre bekommt, sie ganz oder zum Teil zu behalten
und wieder loszuschlagen, so kann ihnen nicht gewehrt werden, sie
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sür die fremden Kaufleute vom 29. Juni war dem hinzugefügt: Doch
hehält sich der König vor, diese Freiheit nach Befinden zu restringieren,
aalls ein merklicher Schaden oder Präjudiz von hiesigen lasttragenden
Bürgern daher verspürt werden sollte.
Diese Entscheiduug war im allgemeinen den Fremden günstig,
undem sie weitere Einschränkungen ablehnte; sie ging auch auf die
ibertriebene und fast töricht zu nennende Forderung der Zünften)
aicht ein, die Engländer und Holländer, deren man gar nicht bedürfe,
ind deren Waren meist zum Üübermut der Menschen, nicht zur Not—
urft gehörten, sollten, wie die Polen und Russen es machten, ihre
Varen nur aus den Schiffen verkaufen, keine Speicher und Nieder⸗
agsräume halten dürfen. Dagegen gestand der König den Fremden
nicht die erbetene Freiheit zu, Güter zwischen Königsberg und Memel
uuf den Strömen hin⸗- und herzuschicken, da nach dem Stapelrecht
eine fremden Waren durch das Land gehen durften: nur die Seefahrt
iber Pillau blieb erlaubt.
Ebenso aufgebracht waren die Zünfte über die Juden, „das
dumpengesindel“, das durch Mäkeleien und andere Betrügereien fast
äglich die größte Konfusion im Handel anspinne. ODer König hatte
ntgegen einer Zusicherung vom 5. Januar 1715, keine Schutz- oder
heleitsbriefe an Juden zu erteilen, die nicht schon im Königreich an—
ässig waren, einige Konzessionen verkauft, versprach aber jetzt weiter
einem Juden das Seßhaftmachen in Königsberg zu verstatten. Drei
dahre später versicherte er?) auf nochmaliges Suchen, weiter keine
Juden in Preußen vergleiten zu wollen: wenn dennoch einer einen
1) Vorstellung v. 23. Juni 1718 (Abg. Osipr. Foliant 13 821).
2) Kgl. Resolution v. 7. Juli 1721 (Stadt Kabg. 61).
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