Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Sechster Teil. 
Schutzbrief expraktizieren möchte, solle der als erschlichen nichtig und 
ungültig sein.) Auf Ansuchen des Königsberger Magistrats, eine 
unparteiische Kommission zu verordnen, um das Kommerzienwesen und 
des Magistrats Vorschläge gründlich zu untersuchen und Mittel zu 
finden, wie der gar sehr darniederliegende Handel wieder in Flor zu 
bringen sei, wurden außer dem Kanzler von Ostau die Minister 
v. Grumbkow und v. Kranutt damit beauftragt.?e) Sie sollten auch 
überlegen, wie hinfüro allen einheimischen und fremden Negotianten 
ohne weitläufigen Prozeß prompte Justiz administriert werden könne. 
Das letztere entsprach vor allem einem Wunsche der Polen und 
Litauer, die nach Königsberg handelten. Dieser Handel beruhte auf 
einem weitgehenden Kreditsystem: die Polen und Litauer waren gewohnt, 
von den Königsberger Kaufleuten wenigstens den halben Wert der 
Waren voraus zu nehmen und sich von ihnen, wenn sie mit ihren 
Waren kamen,?) alle Abgaben vorschießen zu lassen. Dieser Handel 
erforderte also einen großen Vorschuß, war aber sehr gewinnbringend, 
denn der Pole überließ nicht nur seine Waren dem Vorschußgeber vor an—⸗ 
deren, sondern nahm auch seine Retourwaren von oder durch ihn und 
ließ sich die gewöhnlichen Prozente überdem abziehen. Aber bei der 
Unzuverlässigkeit der ostländischen Adligen, Kaufleute und Juden waren 
Streitigkeiten über Schulden und Kontraktbrüche allzu häufig. Die 
polnischen Edelleute empfanden es schon aus Adelsstolz bitter, daß sie 
dann vor die Königsberger Stadtgerichte gezogen wurden, sie klagten 
auch immer, daß diese einerseits mit sofortigen Arrestationen gegen ihre 
Schiffe und Waren vorgingen, anderseits die Prozesse verschleppten.9) 
Die polnischen und litauischen Adligen baten 1714, daß bei Rechts⸗ 
1) Kgl. Resolution v. 13. Nop. 1728: Die Schutzjuden zu Königsberg müssen 
sich keine Handlung weiter anmaßen, als ihnen nach der Stadt Konstitution 
und Privilegien zugelassen ist, d. h. nur noch Fremdenrecht. (Gen.-Dir. Ostpr. 
22, 15 I). 
2) Commissoriale, Königsb. 21. Juni 1718 (Ausf. ggez. Grumbkow. Gen.⸗ 
Dir. Ostpr. 22, 4). 
) Sie brachten die Waren im Winter zu Schlitten entweder ganz nach 
Königsberg oder nur an die Ströme, auf denen sie im Frühjahr und Sommer in 
offenen Gefäßen, Wittinen, hingeschifft wurden; die Kurländer, Russen und Samaiten 
kamen zu Lande hin. 
q) Restr. der Regierung an die 8 Stadtigerichte, 15. Juni 1713, in pol- 
nischen Sachen aufs schleunigste zu verfahren. 
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