Sechster Teil.
Funktionen vereinigen, es sollte 1. über das Aufnehmen der Kommerzien
und (jetzt auch) der Manufakturen, namentlich der Wollwebereien be—
raten, Vorschläge machen uud Anordnungen treffen, z. B. ouvriers
ins Land ziehen, Verleger beschaffen; 2. als Handelsgericht a) die zu
Königsberg, Pillau, Memel und Tilsit vorfallenden Streitigkeiten und
zweifelhaften Sachen, die von den Wettgerichten nicht abgetan werden
konnten, schleunig entscheiden oder zu Königlicher Resolution bringen;
b) anstelle der Regierung die Appellation in Wettsachen und in den
dem Lizentdirektorium verbleibenden Streitigkeiten fremder Kaufleute unter⸗
einander und Schifsahrtssachen annehmen. Es war damit eine neue
sogar unmittelbar an den König berichtende Behörde, eine neue Juris—
diktion in dem ohnehin verwickelten preußischen Apparat geschaffen.
Wie schon einige Jahre zuvor die Regierung einen ähnlichen Plan
verworfen hatte, so hielt Dohna)) auch diesen für einen Fehler und
eine Kommission handelserfahrener Leute, die nur Gutachten und Vor—
schläge machen, auch Schäden im städtischem Handelswesen untersuchen
könne, für ersprießlicher. Durch die neue Jurisdiktion und die not—
wendige Separation der Akten befürchtete er Dispute und Konfusion,
zudem seien die Mitglieder des neuen Kollegiums mit anderen Funktionen
beschäftigt und zum Teil nicht unparteiisch genug. Die Regierung habe
die Justiz in Handels- und Wechselsachen prompt besorgt und könne
sie auch schneller erledigen, da sie dreimal, jenes nur einmal in der
Woche zusammenkomme. So war nach seiner Meinung durch dieses
Kommerziengericht nichts gewonnen, ja nach seiner Zusammensetzung
bedeutete es eine Verschlechterung selbst für die Fremden, zu deren
Gunsten es doch geschaffen sein sollte. Denn diese wollten eben nicht
Königsberger Bürger zu Richtern haben, nun aber hatten sie solche in
sogar zwei Instanzen, in den Wettgerichten und in dem neuen Kollegium.
wo von 7 Assessoren 5 Bürger waren.?)
Auch Memel und Tilsit, die ja öfter Streitigkeiten mit Königs—
berg hatten, konnten über die Unterstellung unter ein Handelsgericht,
das zum größeren Teil aus Königsberger Bürgern bestand, nicht anders
Zustimmung dazu (1714). Schon 21. August 1711 war ein solches angeordnet
worden; man gelangte aber nicht über Vorschläge hinaus.
i) Vorstellungen vom 31. Juli 1718.
2) Geheimrat Negelein und die „Kommerzienräte“ Polikein, Höpner, Rohde
und Lafargue; zudem war der Sekretär Lübeck Negeleins Schwiegersohn.
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