Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Sechster Teil. 
aber an die ordinären Gerichte, also Magistrat oder Stadtgericht, 
verwiesen werden sollten. Demnach gehörten vor das letztere nament— 
lich die polnisch-litauischen Adligen, die vielfach direkt nach Königs— 
berg Handel trieben und denen sehr daran gelegen war, bei ihren 
Streitsachen mit dortigen Bürgern nicht unter den Stadtrichter zu 
kommen, sondern der schleunigen Wett- und Handelsgerichtsbarkeit zu 
genießen.) Allerdings war ihnen, wie allen Fremden, auch vor den 
ordentlichen Gerichten das Gastrecht zugestanden und das Stadtgericht 
zu schleuniger Justiz angewiesen. 
Das Kommerzkolleg ist offenbar auch noch in anderer Weise in 
seiner Wirksamkeit eingeschränkt worden, denn nach einem Königlichen 
Entscheid vom 15. März 1720 wurde der Regierung die Oberdirektion 
der Wettgerichte in Handlungssachen bestätigt. In einigen kleinen 
Städten, wo noch keine Wettgerichte bestanden, hat das Kommissariat 
solche angeordnet.) Dagegen wurde das Königsberger Lizentdirektorium 
oder, wie es jetzt auch hieß, die Admiralitätskammer zu einem förmlichen 
Kollegium ausgebaut.s) Seine gerichtliche Kompetenz blieb jedoch die— 
selbe: Streitigkeiten zwischen Kaufleuten, Schiffern und Lizentbedienten, 
die nicht zur Kognition des Wettgerichts oder des Kommerzkollegs 
gehörten; auch die Ausfertigung aller Protestationen, Certepartien, 
Meßbriefe und sonstigen Schiffsdokumente blieb lediglich ihm vor— 
behalten. 
Auch das älteste Königsberger Handelsgericht, das Wettgericht, 
erfuhr nur eine formale Veränderung, indem durch die Vereinigung 
der drei Städte 1724 auch die drei Wettgerichte zusammengelegt 
wurden. Das bedeutete Vereinfachung und Personalersparnis, denn 
das kombinierte Gericht war nicht stärker besetzt als jedes der drei 
hisherigen; sonst war die einzige Veränderung, daß der VPräses, der 
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i) Memorial der Polen und Litauer, Königsberg, 27. Juli 1725 (Kbg. 20 h. 
2) A. B. Beh.⸗Org. III, 177 ff. 
3) Zu Kgl. Räten und Assessoren wurden neu ernannt: 4. März 1720 der bis⸗ 
herige Adjunctus Fisci Hofrat Boltz und der Kaufmann Pinet, zu Assessoren im Neben⸗ 
aimt 26. Okt. 1720 Sekretät Rems und Packhausinspektor Rump. G. 7 n. 105 J.) 
) Art. 17 des Lizent-Reglemenis v. 28. Dez. 1724, ganz ähnlich den 
Artikeln 25, 26 des Zollreglements v. 1674. Vgl. Bd. J, S. 448, 461. 
6) Je 3 Vertreter von Stadt-Gericht, Kaufleuten, Mälzenbräuern, Hand⸗ 
werkern; aus ersteren der Wettrichter. (Rathäusl. Regl. Tit. I 8 14) 
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