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Sechster Teil.
aber an die ordinären Gerichte, also Magistrat oder Stadtgericht,
verwiesen werden sollten. Demnach gehörten vor das letztere nament—
lich die polnisch-litauischen Adligen, die vielfach direkt nach Königs—
berg Handel trieben und denen sehr daran gelegen war, bei ihren
Streitsachen mit dortigen Bürgern nicht unter den Stadtrichter zu
kommen, sondern der schleunigen Wett- und Handelsgerichtsbarkeit zu
genießen.) Allerdings war ihnen, wie allen Fremden, auch vor den
ordentlichen Gerichten das Gastrecht zugestanden und das Stadtgericht
zu schleuniger Justiz angewiesen.
Das Kommerzkolleg ist offenbar auch noch in anderer Weise in
seiner Wirksamkeit eingeschränkt worden, denn nach einem Königlichen
Entscheid vom 15. März 1720 wurde der Regierung die Oberdirektion
der Wettgerichte in Handlungssachen bestätigt. In einigen kleinen
Städten, wo noch keine Wettgerichte bestanden, hat das Kommissariat
solche angeordnet.) Dagegen wurde das Königsberger Lizentdirektorium
oder, wie es jetzt auch hieß, die Admiralitätskammer zu einem förmlichen
Kollegium ausgebaut.s) Seine gerichtliche Kompetenz blieb jedoch die—
selbe: Streitigkeiten zwischen Kaufleuten, Schiffern und Lizentbedienten,
die nicht zur Kognition des Wettgerichts oder des Kommerzkollegs
gehörten; auch die Ausfertigung aller Protestationen, Certepartien,
Meßbriefe und sonstigen Schiffsdokumente blieb lediglich ihm vor—
behalten.
Auch das älteste Königsberger Handelsgericht, das Wettgericht,
erfuhr nur eine formale Veränderung, indem durch die Vereinigung
der drei Städte 1724 auch die drei Wettgerichte zusammengelegt
wurden. Das bedeutete Vereinfachung und Personalersparnis, denn
das kombinierte Gericht war nicht stärker besetzt als jedes der drei
hisherigen; sonst war die einzige Veränderung, daß der VPräses, der
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i) Memorial der Polen und Litauer, Königsberg, 27. Juli 1725 (Kbg. 20 h.
2) A. B. Beh.⸗Org. III, 177 ff.
3) Zu Kgl. Räten und Assessoren wurden neu ernannt: 4. März 1720 der bis⸗
herige Adjunctus Fisci Hofrat Boltz und der Kaufmann Pinet, zu Assessoren im Neben⸗
aimt 26. Okt. 1720 Sekretät Rems und Packhausinspektor Rump. G. 7 n. 105 J.)
) Art. 17 des Lizent-Reglemenis v. 28. Dez. 1724, ganz ähnlich den
Artikeln 25, 26 des Zollreglements v. 1674. Vgl. Bd. J, S. 448, 461.
6) Je 3 Vertreter von Stadt-Gericht, Kaufleuten, Mälzenbräuern, Hand⸗
werkern; aus ersteren der Wettrichter. (Rathäusl. Regl. Tit. I 8 14)
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