Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Sechster Teil. 
Diese Sache wurde in Berlin als von sonderbarer Importanz 
angesehen, und dem Oberrat v. Tettau und dem Präsidenten Graf Wald— 
burg zur Untersuchung aufgetragen; ij bis zur Entscheidung sollten sie 
den bei der freien schwedischen Schiffahrt vorgehenden Mißbräuchen 
steuern, weil man allerdings geneigt sei, die Städte Königsberg bei 
ihrem wohlhergebrachten Stapelrecht fernerhin mächtigst zu schützen. 
Es wurden nun die tatsächlich vorgefallenen Zuwiderhandlungen 
für die Zukunft verboten, daß nämlich viele für Königsberg bestimmte 
Waren dort an Fremde verkauft oder in Packhäusern niedergelegt oder 
gar ins Land versandt worden waren. Es sollten, um Niederlage und 
Verkauf dort zu verhindern, keine privaten Packhäuser und kein Scheffel 
oder Maß auf dem Haken geduldet werden. Dagegen durften Fremde 
— nach Deklaration vom 265. Mai auch Königsberger Lieger und 
Bürger — solche Waren, die wirklich nur nach anderen Orten be— 
stimmt waren, auch fernerhin in Pillau weiter spedieren lassen. Auch 
wenn bei geschlossenem Wasser Waren nicht nach Königsberg auf— 
gebracht werden konnten, durften sie dort verhandelt werden, außer 
zwischen Fremd und Fremd.?) 
Die Danziger nützten die bestehenden Konjunkturen allerdings 
übermäßig aus und brachten ganze Gefäße mit Getreide, Tabak u. a. 
zum Verkauf hin, so daß ihnen Güter arrestiert werden mußten. Doch 
wurde nach einer erneuten Untersuchung den Städten Danzig, Elbing 
und Braunsberg nach wie vor erlaubt, sich des Pillauer Hafens zu 
bedienen und da in andere Schiffe zu laden.s) Nur sollte alles ge— 
nauer deklariert und unter richtigen Stadtnamen angegeben und ver⸗ 
zeichnet werden. Sie behielten auch gleich den Königsbergern das 
Recht, Kommissionäre zum Spedieren ihrer Waren in Pillau zu halten. 
) Kommissoriale vom 80. Dezember 1717 (Ausf. ggz. Grumbkow. Kbg. 1090). 
) Bericht der Kommissare 19., Reskript, Berlin 28. Januar 1718 (Grube III 
S. 384f.). Dies gibt die Regierung in einem gedruckten Patent vom 30. März 
1718 bekannt. Ihr wurde nachher auf Anzeige Waldenburgs verwiesen, daß sie 
dies getan, ohne vorher das Bedenken des Lizentdirektoriums zu erfordern und 
ohne Bericht zu erstatten (18. u. 21. Mai.) Ihr Patent sei weder dem Königl. 
Interesse noch dem Commercio eonvenabel oder für den beabsichtigten Zweck zu⸗ 
reichend und habe schon viele Beschwerden hervorgerufen. Eine Reihe von Punkten 
mußte nach Anregung des Lizentdirektoriums noch genauer erläutert werden 
(Reg. 25. Mai). 
3) Reg. 25. Mai 1718. 
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