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Sechster Teil.
Diese Sache wurde in Berlin als von sonderbarer Importanz
angesehen, und dem Oberrat v. Tettau und dem Präsidenten Graf Wald—
burg zur Untersuchung aufgetragen; ij bis zur Entscheidung sollten sie
den bei der freien schwedischen Schiffahrt vorgehenden Mißbräuchen
steuern, weil man allerdings geneigt sei, die Städte Königsberg bei
ihrem wohlhergebrachten Stapelrecht fernerhin mächtigst zu schützen.
Es wurden nun die tatsächlich vorgefallenen Zuwiderhandlungen
für die Zukunft verboten, daß nämlich viele für Königsberg bestimmte
Waren dort an Fremde verkauft oder in Packhäusern niedergelegt oder
gar ins Land versandt worden waren. Es sollten, um Niederlage und
Verkauf dort zu verhindern, keine privaten Packhäuser und kein Scheffel
oder Maß auf dem Haken geduldet werden. Dagegen durften Fremde
— nach Deklaration vom 265. Mai auch Königsberger Lieger und
Bürger — solche Waren, die wirklich nur nach anderen Orten be—
stimmt waren, auch fernerhin in Pillau weiter spedieren lassen. Auch
wenn bei geschlossenem Wasser Waren nicht nach Königsberg auf—
gebracht werden konnten, durften sie dort verhandelt werden, außer
zwischen Fremd und Fremd.?)
Die Danziger nützten die bestehenden Konjunkturen allerdings
übermäßig aus und brachten ganze Gefäße mit Getreide, Tabak u. a.
zum Verkauf hin, so daß ihnen Güter arrestiert werden mußten. Doch
wurde nach einer erneuten Untersuchung den Städten Danzig, Elbing
und Braunsberg nach wie vor erlaubt, sich des Pillauer Hafens zu
bedienen und da in andere Schiffe zu laden.s) Nur sollte alles ge—
nauer deklariert und unter richtigen Stadtnamen angegeben und ver⸗
zeichnet werden. Sie behielten auch gleich den Königsbergern das
Recht, Kommissionäre zum Spedieren ihrer Waren in Pillau zu halten.
) Kommissoriale vom 80. Dezember 1717 (Ausf. ggz. Grumbkow. Kbg. 1090).
) Bericht der Kommissare 19., Reskript, Berlin 28. Januar 1718 (Grube III
S. 384f.). Dies gibt die Regierung in einem gedruckten Patent vom 30. März
1718 bekannt. Ihr wurde nachher auf Anzeige Waldenburgs verwiesen, daß sie
dies getan, ohne vorher das Bedenken des Lizentdirektoriums zu erfordern und
ohne Bericht zu erstatten (18. u. 21. Mai.) Ihr Patent sei weder dem Königl.
Interesse noch dem Commercio eonvenabel oder für den beabsichtigten Zweck zu⸗
reichend und habe schon viele Beschwerden hervorgerufen. Eine Reihe von Punkten
mußte nach Anregung des Lizentdirektoriums noch genauer erläutert werden
(Reg. 25. Mai).
3) Reg. 25. Mai 1718.
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