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Tarifgrundsätze. Reglements.
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Den Rücksichten auf den Schutz und die Begünstigung der
inländischen Manufakturen gaben die Königsberger Behörden nur
in sehr begrenzter Weise Raum. In diesem Sinne wurde erst von
Berlin aus eine stärkere Differenzierung geschaffen.“!)
Eingeführte fremde Biere hatten sehr hohe Sätze, und da auch
die alte Zeise, die Tranksteuer und die Akzise darauf lagen, brauchte
man sie nicht zu erhöhen, um die einheimischen Brauereien gegen
ihre Einfuhr fast vollständig zu schützen.
Der Zolltarif wurde ergänzt durch ein unter demselben Datum
veröffentlichtes gedrucktes Zollreglement bei den Kgl. Preußischen
Lizenten.)) Dies ist die erste zusammenfassende Verzollungsvor—
schrift für die preußischen Häfen Pillau, Königsberg und Memel,
bisher gab es nur ein Zollreglement für Pillau, d. Kölln 2. Mai
1674. Das neue Reglement ist nicht nach diesem gearbeitet,
sondern ganz abweichend; das Verhalten der Schiffer beim Ein—
und Ausfahren ist deutlich und übersichtlich vorgeschrieben, andere
Bestimmungen sind in die Bordingsordnung und die Strand—
ordnung übernommen. Dagegen ist die Zollverpflichtung nicht klar
begrenzt, über Zollfreiheit, Nothafen, das Verhalten der nach Elbing
und Braunsberg fahrenden Schiffe fehlen nun die Bestimmungen
ganz. Dies wurde nachgeholt in einem späteren zusammenfassenden
Reglement, dem Kgl. Preuß. Seerecht.) Bisher war im preußischen
Landrecht einiges wenige von Schiffahrts- und Seesachen enthalten,
im übrigen wurden die Wisbyschen und hansischen Rechte bei
Entscheidungen zum Grunde genommen; auf Anordnung des Königs
sollte hieraus und aus den Statuten der Seestaaten ein besonderes
Seerecht gefertigt werden. Die Ausführung hat sich jahrelang
verzögert.) Das endlich fertiggestellte Korpus ist sehr ausführlich,
wiederholt u. a. eine Reihe von Artikeln des Lizentreglements und
vervollständigt es in einigen.
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V VBgl. Teil III Abschnitt 6e und Beilage.
2) d. Berlin den 23. Dezember 1724 (Druck, ggez. Grumbkow, Creutz,
Katsch, Görne, Fuchs. Gen.⸗Akz.⸗ und Zoll.⸗Dep. Gen. XV, 3, 1).
3) Druck, d. Berlin, 1. Dezember 1727 (Gen.Dir. Ostpr. Tit. 123, Nr. 3).
9 Lizentkolleg reicht 13. Januar 1722 Entwurf ein, Kammer erst 20. De⸗
zember 1725 die Revision, obwohl 4. August 1723 zur Beschleunigung ermahnt.