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Sechster Teil.
daß Brack-Gut nie mit reinem zusammen, sondern nur in publiken
Behältnissen aufbewahrt werden solle.)
Nach einiger Zeit aber drängte der König selbst darauf, daß die
Bracke nicht nur für Flachs, sondern auch für Wachs, Talg, Leder,
Juchten, Seife, Borsten, Wolle und Tabak eingeführt werde.“) Als der
Magistrat trotz wiederholter Ermahnung nichts tat, mußte endlich nach
einer vom Kommerzienkolleg entworfenen Instruktion die Flachsbracke
im Frühjahr 1723 in Königsbergs) und im Herbst in Memel ein—
geführt werden, auch hier trotz vieler Einwendungen der Bürger, daß
es dem Handel nicht zum Besten gereiche.) Nach Holland, Eng—
land, Schweden, Dänemark und Lübeck wurde Nachricht davon
geschickt. Wie übrigens Riga für die Königsberger Hanf- und Flachs—
hracke vorbildlich war, so wurde dagegen in Riga die Wage, die Klapp—
holzwracke und das Boysalzpacken nach Königsberger Art eingeführt,
durch ein Patent des Zaren vom 14. Januar 1724.
Durch die neue Bracke wollte man die Verkäufer vom Lande
oder von Osten nicht abschrecken und ließ sie daher ganz unbehelligt
davon, so daß sie an den Bürger nach freier Preisvereinbarung ver⸗
handeln durften, und daß serst vor dem Versandt nach auswärts die
Sortierung und Wertfestsetzung durch die Bracke, also zu Lasten des
Bürgers, obligatorisch war. Dadurch hat aber die Bracke ihren Zweck
nicht erreicht. Denn die Ostländer brachten mit der Zeit ihren Flachs
so ungereinigt, daß nicht alles untaugliche Zeug bei der Bracke ent⸗
fernt werden konnte, und von auswärts wieder Klagen über schlechte
Beschaffenheit kamen. Der Magistrat drohte, daß so stark ver—
mengtes Gut alles miteinander für brack erklärt, ja, wenn Verfälschung
oorliege, konfisziert werden solle.) Da auch dies nichts half, so
wurde später in Königsberg die Bracke auf des Verkäufers Rech⸗
) Kommerz.-Koll. 30. Mai 1722.
2) Berlin, 25. Aug. 1722, nach Mitteilung des Kommerz.-Kollegs an Ma⸗
gistrat v. 10. Oktober.
2) Bericht des Kommerz.-Kollegs vom 27. April, approbiert 3. Mai 1728
—DD
berg ist von 1724 datiert.
) Bericht der Kammer 29. Okt. 1723 (Ebda.).
8) Patent vom 18. Juni 1739, erneuert 5. April 1747 (tadt Kbg.
Fach 9, Bracks. 1).*