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Sechster Teil.
daß keine verfälschten oder „stummen“, auch mit stummen verschnittene
Weine eingeführt würden, Verordnungen erlassen worden.i) Es wurden
auch bald danach 4 Königsberger Kaufleute, weil bei ihnen beträcht⸗
liche Mengen stummer Weine gefunden wurden, für jeden im Inlande
debitierten Eimer mit 2 Rtlr. Strafe belegt, ein englischer Bürger davon
nur befreit, wenn er nachweissich den an ihn adressierten Wein außer
Landes debitiert hätte.)
Als einmal litauischer Hanf stark mangelte und im Preise mächtig
gestiegen war, ließen zwei englische Bürger zu Königsberg den zur
Equipierung der englischen Flotte nötigen Hanf aus Petersburg see—
wärts über Pillau kommen. Sie brauchten für die Einfuhr nicht den
sehr hohen Seezoll (B8B1,—- 41/, Tlr. die Last) sondern, als wenn der
Hanf wie gewöhnlich landwärts eingekommen wäre, den Labiauschen
Zoll (6/18 Thr.) nebst Atzise (2/5 Tlr.) und erst bei der Ausschiffung
den Seezoll zu entrichten.“) Die Königsberger Zünfte protestierten
gegen solche Bevorzugung, und daß der Petersburger Hanf nach voll⸗
zogener Bracke Königsberger Band bekam, da er weniger gut und starl
sei und ihren Hanf in Mißkredit bringen könne. Auch in Berlin
wurde man bedenklich, da es mit dem Kommerzium eine gar delikate
Sache sei, da oft nur ein falscher bruit großen Schaden verursachen
könne, da auch die Engländer und Holländer sich vielleicht an den
Petersburger Hanf mit der Zeit gewöhnen und alle ihre Notdurft
direkt von da holen, den polnischen Hanf in Königsberg aber auf—
geben möchten. Als man nach längerer Zeit über Nutzen oder Schaden
dieses für Zoll und Akzise recht einträglichen Handels Erhebungen an—
stellen wollte, resolvierte der König: „nein, ist der schade vor mein
unterthan“, offenbar in der Meinung, es handle sich hier um eine
Einfuhr fremder zum Schaden einheimischer Produkte, während doch
nur der polnische Hanf durch den russischen beeinträchtigt wurde. Dem—
gemäß wurde entschieden, daß nun für die Einfuhr der gewöhnliche
Seezoll zu entrichten sei. 9
1) Gedr. Patente, Berl. 11. Februar und 25. November 1722, erneuert, da
die Kontraventionen anhielten, 22. Januar 1731 (&bg. 20 f.).
2) Berl. 10. Juni 1723 (Ebda.).
3) Resolutionen v. 13. März und 5. April 1720 (Gen.«Dir. Ostpr. 85, 1, 3b).
) Immediatvorstellung des Gen.-Kommissariats und Resolution für die