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Sechster Teil.
könne, ob die Königl. Intention ohne Abgang des Kommerziums und
Verhinderung des Anbaus der Städte zu erreichen sei.)
Der ganze Plan hatte mit seiner ausgesprochenen Absicht „daß
der Zuwachs vom Lande alleinig in höheren Preis gebracht“ werde,
an sich eine Spitze gegen das Kommerzium,? auch ohne daß bei
seinen Urhebern eine Voreingenommenheit gegen dieses vorausgesetzt
zu werden brauchte. Unkenntnis der Beschaffenheit des Königsberger
Handels allerdings muß man bei dem Fürsten Leopold wohl annehmen,
wenn er meint, ein Wegbleiben der auswärtigen Kaufleute sei nicht
zu befürchten, da Königsberg auf 100 und mehr Meilen der bequemste
Ort und Hafen für die Nachbarn wäre.s) Von der überlegenen
Konkurrenz von Danzig und Riga scheint ihm also nichts bekannt ge—
wesen zu sein. Und wenn der König und Leopold meinten, der Königs⸗
berger Kaufmann werde dadurch nicht geschädigt, so hatten sie dabei
nur den überseeischen Großhändler im Auge“) und wußten nicht, daß
der größte Teil der Königsberger Kaufleute sich vom sogenannten
Torhandel, dem einheimischen Handel mit den kleineren Städten und
dem platten Lande, nährte. Dieser aber war durch die große Ver⸗
anderung, durch die der einheimische Handel Königsbergs nach Art
der Wochenmärkte einer Landstadt reguliert werden sollte, aufs äußerste
hbedroht. Vergebens machten auch die Kaufleute aufmerksam, daß be⸗
stimmte, regelmäßige Markttage unmöglich seien in einer großen Handels⸗
stadt, in der die Zufuhren aus einem sehr weiten Bezirk und gelegent⸗
lich in großen Mengen zusammenströmten.)
) Für die Bemerkung in Getreide-Handelspol. S. 220 und Briefe S. 217,
Grumbkow sei mit dem Grundgedanken der Separation des Handels einverstanden
gewesen, findet sich in dem Gutachten selbst (Kbg. 744) keine Stütze. Vgl. Getreide⸗
Handelspol. S. 3883 Randbemerkung Grumbtows: Obgleich lvon den 4 Ministern]
vieles dagegen vorgestellt, hat der König resolviert. das Vroiekt solle zur Exekution
gebracht werden.
2) Die preußische Kammer wandte einmal (25. Sept. 1727) gegen die ganze
Tendenz, die Erzeugnisse des Landes zum innerlichen Bedarf zurückzuhalten, ein:
Durch einen freien Handel kommt fremdes Geld ins Land, durch diese Maßnahmen
aber rouliert eines Einwohners Geld in die Nahrung des andern, welches nicht
gar oft geschehen darf, so ist solches durch die öffentlichen Abgaben außer allem
Roulement.
8) Briefe S. 218.
4) VBgl. Leopolds Urteil darüber, Getreide-Handelspol. S. 382.
2) VBgl. ebda. S. 217.
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