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Sechster Teil.
für die Speichermärkte bestimmte Markttage festzusetzen, hat der König
doch als undurchführbar nicht mit aufgenommen. Auch die Markttaxen
galten nicht für die ausländischen Verkäufer.
Die Einrichtung der Speichermärkte wurde danach auch in den
drei anderen Handelsstädten Tilsit, Memel, Insterburg, sowie einigen
kleinen Städten durchgeführt.
Nach der Ordnung waren folgende ausländische Waren vom
inneren Konsum ausgeschlossen:
l. Getreide. Dessen Handel zum inländischen Konsum wurde schon,
bevor die Verpallisadierung zum Stande gekommen, bei 50 Rtlr.
Strafe auf den Scheffel verboten.) Nur Getreide, das mit
richtigen Attesten als inländisch bezeichnet war, durfte auf die
offenen Märkte. Ein Zwang das inländische Getreide dahin zu
bringen, bestand nicht, da Preußen mehr erzeugte, als für den
Konsum nötig war; dem Oberland war die Ausfuhr nach Danzig
ind Elbing ausdrücklich weiterhin erlaubt.) Bei mangelnder
Zufuhr sollte allerdings die Kammer einen Druck ausüben.
Rohe Leder, zumal da die in Königsberg etablierte englische
dohgerberei wie auch die Rotgerber keiner fremden bedürften.
Anfangs war ein völliges Einfuhrverbot beabsichtigt, dann wurde
aber (30. Dez.) die Durchfuhr und der auswärtige Handel auf
dem Speichermarkte gestattet.
shar gemachte Leder und Juchten, Talg und Unschlitt. Von
diesen konnte an die Lederarbeiter bezw. die Seifensieder und
dichtezieher abgegeben werden, wenn sie durch Atteste von der
Akzise die Notdurft nachwiesen mit Angabe des Quantums.
Von fremden Einfuhrwaren durfte Boysalz nur auf dem Königs⸗
berger Speichermarkt verhandelt werden, da es nur zur Unter⸗
haltung des polnischen Kommerziums noch passiert wurde.
Die Anordnung, auch fremde Wollwaren nur auf die Speicher⸗
märkte zu bringen, wurde nicht durchgeführt.
Abweichend von dem ursprünglichen Vorschlag wurden noch frei⸗
gelassen:
) Restr. der Regierung zur Publizierung von den Kanzeln, 25. Febr. 1723
(GKbg., Ostpr. Fol. 18821.)3.
2) Kgl. Resolution vom 26. Dezember 1722 (Kbg. 74 4).
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