Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Beschwerden über Neuerungen. 
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56 Berliner Scheffel normiert, so daß 4 Scheffel auf die Last 
mehr verzollt werden müßten, wurde dahin berichtigt, daß jene 
noch immer als gewohntes Maß beibehalten sei, und daß nur zu 
richtiger Berechnung die 60 preußischen 56/, Berliner Scheffeln 
gleichgesetzt seien. 
Die beiden großen Zollregelungen von 1724 wurden schon 
bald als Muster in einer anderen Provinz angewendet, und zwar 
in Pommern: hier wurde der See-Lizent nach dem Vorbild des 
preußischen reformiert, während für den Landzoll der neumärkische 
Tarif ein naheliegendes Analogon bot. Dagegen ist bei den Zoll— 
revisionen in den Provinzen westlich der Weser nur das kur— 
märkische Beispiel in Frage gekommen. 
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5. Zoll und Lizent in Pommern. 
In Hinterpommern herrschte im Zollwesen starke Verwirrung, 
die vornehmlich von der unklaren und zum Teil fehlerhaften Zoll— 
gesetzgebung von 1670 herrührte.) Dadurch kam es, daß jeder 
Zollbeamte die Bestimmungen anders auslegte, und daß vielfältig 
auf die althergebrachte Observanz zurückgegriffen wurde, um so 
mehr als auch von obenher zahlreiche Abänderungen verfügt wurden. 
Ohnehin war eine einheitliche Verzollung keineswegs hergestellt. 
Im Fürstentum Kammin (Köslin, Körlin, Bublitz) hatte sich die 
alte Zollpraxis erhalten, und auch in den eigentlich pommerschen 
Zöllen war eine Scheidung zwischen den Hauptzöllen Stargard und 
Pyritz und den übrigen kleineren Zöllen geblieben. Die Frage, 
wie es zu halten sei, wenn eine Ware in einem dieser kleinen Zölle 
oder im Stift verzollt war und nun einen Hauptzoll berührte, blieb 
offen; sie wurde in der Praxis zuungunsten des Handels dahin 
entschieden, daß alle von Osten her die Ihna überschreitenden Waren 
nochmals verzollt werden mußten. Wie es in umgekehrter Richtung 
zu halten sei, war ganz ungewiß. Die 1679 hinzuerworbenen Zölle 
wurden der hinterpommerschen Verfassung gar nicht unterworfen: 
in Gollnow blieb die schwedische Rolle von 1672, die der Dammschen 
gleich und der Stettinschen ähnlich war, in Kammin gab es keine 
Rolle, sondern wurde nach dem Register von 1655 und der Ob— 
y Val. Bd. J. S. 324.
	        
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