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Beschwerden über Neuerungen.
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56 Berliner Scheffel normiert, so daß 4 Scheffel auf die Last
mehr verzollt werden müßten, wurde dahin berichtigt, daß jene
noch immer als gewohntes Maß beibehalten sei, und daß nur zu
richtiger Berechnung die 60 preußischen 56/, Berliner Scheffeln
gleichgesetzt seien.
Die beiden großen Zollregelungen von 1724 wurden schon
bald als Muster in einer anderen Provinz angewendet, und zwar
in Pommern: hier wurde der See-Lizent nach dem Vorbild des
preußischen reformiert, während für den Landzoll der neumärkische
Tarif ein naheliegendes Analogon bot. Dagegen ist bei den Zoll—
revisionen in den Provinzen westlich der Weser nur das kur—
märkische Beispiel in Frage gekommen.
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5. Zoll und Lizent in Pommern.
In Hinterpommern herrschte im Zollwesen starke Verwirrung,
die vornehmlich von der unklaren und zum Teil fehlerhaften Zoll—
gesetzgebung von 1670 herrührte.) Dadurch kam es, daß jeder
Zollbeamte die Bestimmungen anders auslegte, und daß vielfältig
auf die althergebrachte Observanz zurückgegriffen wurde, um so
mehr als auch von obenher zahlreiche Abänderungen verfügt wurden.
Ohnehin war eine einheitliche Verzollung keineswegs hergestellt.
Im Fürstentum Kammin (Köslin, Körlin, Bublitz) hatte sich die
alte Zollpraxis erhalten, und auch in den eigentlich pommerschen
Zöllen war eine Scheidung zwischen den Hauptzöllen Stargard und
Pyritz und den übrigen kleineren Zöllen geblieben. Die Frage,
wie es zu halten sei, wenn eine Ware in einem dieser kleinen Zölle
oder im Stift verzollt war und nun einen Hauptzoll berührte, blieb
offen; sie wurde in der Praxis zuungunsten des Handels dahin
entschieden, daß alle von Osten her die Ihna überschreitenden Waren
nochmals verzollt werden mußten. Wie es in umgekehrter Richtung
zu halten sei, war ganz ungewiß. Die 1679 hinzuerworbenen Zölle
wurden der hinterpommerschen Verfassung gar nicht unterworfen:
in Gollnow blieb die schwedische Rolle von 1672, die der Dammschen
gleich und der Stettinschen ähnlich war, in Kammin gab es keine
Rolle, sondern wurde nach dem Register von 1655 und der Ob—
y Val. Bd. J. S. 324.