Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Sechster Teil. 
Die Stettiner wußten schon auf der Frankfurter Frühjahrsmesse 
zu erzählen, daß der Leinsamenhandel zu Memel sehr zu fallen und 
sich nach Libau zu ziehen beginne, daß 1723 von Libau über 7000, 
von Memel nicht über 1500 Tonnen ausgeschifft worden seien, woran 
die verbotene Einfuhr des Boysalzes Ursache wäre, das die Polen 
allein zum Einsalzen des Fleisches gebrauchten.) 
Der König, der im Sommer wieder nach Preußen kam, ließ sich 
auch endlich bewegen, den Königsberger Kaufleuten die Einfuhr von 
jährlich 4000 Last Franzsalz, d. h. des für den polnischen Handel 
nötigen Durchschnittsquantums, zu gestatten, natürlich nur für den 
Absatz außer Landes.) Fremde waren davon so streng ausgeschlossen, 
daß jeder Bürger, so oft er Boysalz aufschütten wollte, auf dem Rat⸗ 
hause an Eidesstatt auf sein Gewissen aussagen mußte, es sei nicht 
für Fremde, sondern für eigene Rechnung.?) 
Aber die kaum belebten Hoffnungen auf Wiederherstellung des 
polnischen Handels zerstörte der König schon im nächsten Monat 
wieder, indem er wegen einer guten Inlandernte, um alles fremde Ge— 
wreide desto sicherer vom Konsum auszuschließen, alle Einfuhr pol⸗ 
nischen Getreides nach Preußen auf der Achse gänzlich verbot.) Zwar 
wurde schon balds) wieder die Einfuhr zum auswärtigen Debit — also 
nur auf die Speichermärkte — freigegeben, aber jene übereilte Maßregel 
hatte schon genug Schaden gestiftet. Die auswärtigen Landfuhren waren 
nach Danzig, Riga u. a. O. gegangen, damit blieb auch die herbstliche 
Zufuhr von Leinsaat aus, die überseeischen Kaufleute richteten ihre 
Kommissionen an andere Orte. Auch Hanf kam so wenig, daß das 
Schiffpfund auf 40 fl. stieg, während der beste in Riga 27 fl. kostete, 
daher die Holländer und Engländer dort bestellten. In Königsberg 
mangelte es an Nachfrage und an Schiffsräumen derart, daß die gute 
Tilsiter und Memeler Säeleinsaat größtenteils mit bedeutendem Ver⸗ 
lust als Schlagsaat abgesetzt werden mußte, und daß die Frachten für 
die Ausfuhr des Roggens auf das doppelte stiegen. Als sie im Früh⸗ 
2) Stadt Stettin V, 1, 209 b. 
2) Resolution v. 3. Jult 1724 (s. oben S. 456). 
8) Kgl. Reskript v. 8. November 1724 (Gen.⸗Dir. Ostpr. 22, 15)). 
qj Gedr. Patent v. 8. Aug. 1724 (Kbg. 7142; (A. B., Getr.-Hand. II. 2265.) 
3) Gedr. Vatent v. 30. Nop. 1724. (Ebda.)
	        
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