Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Sechster Teil. 
kommt einer hier nicht in Betracht, die verfallene Universität wieder 
in Aufnahme zu bringen. Zwei andere sind handelsfreundlich, aber 
undurchführbar. Der eine Vorschlag, zur Hebung des Handels die 
polnischen Waren ganz frei einzulassen und Zoll und Akzise nur vom 
Käufer entrichten zu lassen, war schnell erledigt, da es ohne Verlust 
der Einkünfte nicht möglich sei. Der andere, durch einen Kanal bei 
Johannisburg eine Verbindung mit Warschau herzustellen, wurde nur 
mit der Bedingung genehmigt, daß private Unternehmer Kosten und 
Gefahr trügen; zudem bezweifelte die Kammer seinen Nutzen, da er 
den großen polnischen Handel niemals von Danzig nach Königsberg, 
wo er zu sehr eingeschränkt sei, ziehen werde. 
So blieben schließlich nur zwei Vorschläge und fanden Annahme,!) 
diese aber liefen auf eine weitere Beschwerung des Handels hinaus. 
Nach dem Berliner Maß und Gewicht war auch das brandenburgische 
Geld in Ostpreußen eingeführt worden, nachdem noch der Lizent von 
1724 in preußischer oder polnischer Münze festgesetzt war. Das Lizent⸗ 
direktorium stellte am 21. Juni 1727 dagegen vor: die mörkische 
Münze werde für etwas schlechter gehalten und habe das preußische 
oder polnische Geld aus dem Lande getrieben, und da dieses im 
Wechselkurs 2—30/0 höher bezahlt werden müsse, als das märkische, 
aber zur Bezahlung der fremden Effekten unumgänglich nötig sei, so 
würden die Waren um so viel teurer als in Danzig, was bei einem 
jährlichen Verkehr von 2—3 Millionen dem Lande einen Verlust von 
40 -60000 Rtlr. mache. Doch wurde resolviert: Nachdem das deutsche 
Geld einmal dort eingeführt und davon konsiderable Summen dort 
roulierten, finde man nicht ratsam, desfalls wieder eine Veränderung 
zu machen.) Da Görne nun wiederum anzeigte, die Polen nähmen 
beim Verkauf ihrer Waren kein anderes als polnisches Geld, bezahlten 
aber die Retourwaren mit eingewechselter brandenburgischer Münze, so 
wurde befohlen, daß sie künftig mit gleicher Münze einzukaufen hätten, 
wie sie erhalten hatten. Geltung hat das wohl nicht erlangt; die 
Kammer bestritt überhaupt die Richtigkeit der Angabe, und daß ein 
Umwechseln in märkisches Geld dort vorkomme. Vor allem aber 
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i) Kgl. Resolution, Königsbg. 10. Juli 1728 (Gen-Dir. Ostpr. 85, 1. 10). 
erneuert durch Ordre, Wusterhausen 17. September 1728. 
2) 13. November 1727. Gen.Dir. Ostpr. 22, 15 1J. 
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