772
Sechster Teil.
kommt einer hier nicht in Betracht, die verfallene Universität wieder
in Aufnahme zu bringen. Zwei andere sind handelsfreundlich, aber
undurchführbar. Der eine Vorschlag, zur Hebung des Handels die
polnischen Waren ganz frei einzulassen und Zoll und Akzise nur vom
Käufer entrichten zu lassen, war schnell erledigt, da es ohne Verlust
der Einkünfte nicht möglich sei. Der andere, durch einen Kanal bei
Johannisburg eine Verbindung mit Warschau herzustellen, wurde nur
mit der Bedingung genehmigt, daß private Unternehmer Kosten und
Gefahr trügen; zudem bezweifelte die Kammer seinen Nutzen, da er
den großen polnischen Handel niemals von Danzig nach Königsberg,
wo er zu sehr eingeschränkt sei, ziehen werde.
So blieben schließlich nur zwei Vorschläge und fanden Annahme,!)
diese aber liefen auf eine weitere Beschwerung des Handels hinaus.
Nach dem Berliner Maß und Gewicht war auch das brandenburgische
Geld in Ostpreußen eingeführt worden, nachdem noch der Lizent von
1724 in preußischer oder polnischer Münze festgesetzt war. Das Lizent⸗
direktorium stellte am 21. Juni 1727 dagegen vor: die mörkische
Münze werde für etwas schlechter gehalten und habe das preußische
oder polnische Geld aus dem Lande getrieben, und da dieses im
Wechselkurs 2—30/0 höher bezahlt werden müsse, als das märkische,
aber zur Bezahlung der fremden Effekten unumgänglich nötig sei, so
würden die Waren um so viel teurer als in Danzig, was bei einem
jährlichen Verkehr von 2—3 Millionen dem Lande einen Verlust von
40 -60000 Rtlr. mache. Doch wurde resolviert: Nachdem das deutsche
Geld einmal dort eingeführt und davon konsiderable Summen dort
roulierten, finde man nicht ratsam, desfalls wieder eine Veränderung
zu machen.) Da Görne nun wiederum anzeigte, die Polen nähmen
beim Verkauf ihrer Waren kein anderes als polnisches Geld, bezahlten
aber die Retourwaren mit eingewechselter brandenburgischer Münze, so
wurde befohlen, daß sie künftig mit gleicher Münze einzukaufen hätten,
wie sie erhalten hatten. Geltung hat das wohl nicht erlangt; die
Kammer bestritt überhaupt die Richtigkeit der Angabe, und daß ein
Umwechseln in märkisches Geld dort vorkomme. Vor allem aber
wu
Liz
und
gew
an
oll.
leut.
zutr
dabe
Grü
Mei
soch
über
Por
gewi
Pun
Mei
opfer
Mär
die
wich
dien
Star
war
Anli.
llärt,
hand
derz
Meir
ahoi
i) Kgl. Resolution, Königsbg. 10. Juli 1728 (Gen-Dir. Ostpr. 85, 1. 10).
erneuert durch Ordre, Wusterhausen 17. September 1728.
2) 13. November 1727. Gen.Dir. Ostpr. 22, 15 1J.
M