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Sechster Teil.
verschlechtert worden war. Der König war einverstanden, daß der
Kaufleute Erinnerungen über die Wett- und Liegerordnung in reifliche
Betrachtung gezogen, und alles nach Recht und dem wahren Interesse
des Königs und der Stadt gefaßt werde.) Doch blieb diese schwierige
Materie noch in den Anfangsverhandlungen stecken.
Zunächst wurde auf die im September des vorhergehenden Jahres
von der Kammer und dem Lizent ausgegangenen Vorschläge ein Be—
scheid erteilt.) Die an die Spitze gestellten Anträge: Anrichtung einer
Handlungskompagnie und einer Leihebank, sind nicht über einige Be—
sprechungen hinausgekommen.s) Dagegen wurden die Maßregeln, den
polnischen Handel mehr heranzuziehen, schon praktischer gefaßt. Auch hier
hatte eine neuerliche Einschränkung böses Blut erregt: es war den Polen
verboten worden, auf ihren Wittinen ihr eigen Brot und mitgebrachten
Kornbranntwein zu brauchen. Es war eine kleinliche Maßregel, die
wenig Nutzen brachte und viel Unzufriedenheit erregte. Wie schon
Zar Peter ein ähnliches Verbot in Riga aufgehoben hatte (14. Jan.
1724), so gestattete jetzt auch der König, daß sie ihre eigene Konsum⸗
tion auf den Schiffen gebrauchten, wenn sie nur nichts an andere
verkauften. Da wegen der Schuldensachen und Arrestationen be—
friedigende Bestimmungen noch immer fehlten, wurden Vorschläge ein—
gefordert.
Ferner wurden in den Auflagen einige Verbesserungen zugestanden.
Fremde wollene Waren, die eben noch (7. Juli) im Lizent auf 50/,
erhöht worden waren, sollten nun wieder 40/0 erlegen, ja für die er⸗
weislich wieder außer Landes geführten sollten 20/0 vergütet werden.
Somit war, worauf es hauptsächlich ankam, der Absatz dieser Waren
nach Polen wieder erleichtert.
Dagegen sollte nach einem weiteren Vorschlag des Lizentdirektoriums
auf schwere Waren (Gewürz, Zucker, Wein, Metalle), wenn sie auf dem
Strom, also über Danzig, anstatt direkt seewärts eingeführt wurden,
der volle Seezoll gelegt werden.s)) Auf dessen Antrag wurde auch
) 7. Juli 1728, Art. 4. A. B. Beh-Org. IV, 2, 362.
2) Reskript, Berl. 30. Aug. 1728 (Konz. Grumbkow. Gen.-Dir.-Ostpr. 22, 15 —I).
s) Die Kammer führte dies jedoch noch nicht aus, sondern wollte um mehrerer
Sicherheit willen erst mit vernünftigen Kaufleuten sprechen und dann nochmals
nach Berlin berichten. Das wurde unterm 12. Juni 1729 auch gebilligt und
noch das Sentiment des Kom.-Koll. verlangt.
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