Ausartung des Königsberger Niederlagsrechts. 779
sich diesem Verfahren unterwerfen mußten, kaum noch die Rede sein
Auf Vorstellung der Kammer wurde sogar die neue Vergünstigung
zurückgenommen und festgesetzt, daß 3 Wochen an Bürger feilzubieten
sei, und der Russe oder Pole, der dann keine Abnehmer gefunden, sich
bei der Kammer angeben solle.!)
Durch einen Einzelfall wurde aber die Unbilligkeit und Unzweck⸗
mäßigkeit des ganzen Verfahrens aufgerollt.
Ein russischer Kaufmann, Ilia Toropsin, hatte seine Waren,
meist Pelzereien, an 4 Wochen in Königsberg feilgeboten, aber wenig
absetzen können; er hatte dann einen Teil zu Wasser nach Danzig
geschickt, mit dem andern fuhr er durchs Sackheimsche Tor nach Osten,
nachdem er sich auf der Akzise erkundigt, daß er dafür keinen Zoll zu
entrichten brauche. Trotzdem wurden ihm in Wehlau wegen nicht be⸗
zahlten Landzolls seine Pferde, drei Wagen und die Waren arrestiert
Okt. 1729). Bei der darauf angestellten Untersuchung wurde jedoch
festgestellt, daß der Landzoll nur dazu eingerichtet war, damit Danziger
und Elbinger Waren nicht das Stromgeld umgehen könnten, daß er
demnach nur im Brandenburgischen, Friedländischen und Steindammschen
Tor zu erheben war.?“) Der König fügte jetzt noch zur Beförderung
des Kommerziums hinzu, daß auch dann der Zoll nicht zu entrichten
sei von Gütern, die nach 3 wöchiger Feilbietung unverkauft ausgeführt
wurden.s) Die Kammer machte aber auch hiergegen geltend,“ daß
nur Jahrmarktsgüter zollfrei bleiben dürften, wenn sie innerhalb 3
Wochen nach Beginn des Jahrmarkts unverkauft wieder weggeschafft
wurden. Wenn das auch auf andere unverkauft ausgehende Güter
ausgedehnt werde, so würde der Stromzoll umgangen und auch das
Stapelrecht eludiert werden, indem die Ostländer die Preise beliebig
hoch setzen könnten in der Absicht, hernach weiter zu ziehen.
Dagegen wurde aber nun im Generaldirektorium, voran durch Ma—
nitius, ganz entschieden betont, daß es sich hier um eine ungegründete
und umvernünftige Ausdehnung der Königsberger Befugnisse handle,
und daß man das dortige Kommerzium wieder auf ein solides Funda—
ment zurückführen müsse. Das heißt, man müsse darin Gleichheit mit
1) Resolution v. 20. Mai 1730.
2) Landzoll-Reglement vom 17. Mai 1707.
3) Resolution vom 31. März 1730 (Gen.«Dir. Ostpr. 22, 19)
4J Bericht vom 13. Juli 1730 (Ebda.).