Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Sechster Teil. 
Danzig und Riga beobachten und müsse dem fremden Kaufmann die 
Verfügung über seine Waren, ob und wie teuer er sie verkaufen, ob 
er sie zurücknehmen oder anderwärtshin verführen wolle, nicht rauben. 
Für den Zwang des 3 wöchigen Feilhaltens fand sich nicht der Schatten 
eines Beweises, es war damit auch nach einem Bericht des Wettpräses 
Nicolai nach dem Ermessen des Wettamts gehalten und den Fremden, 
wenn sie nur ihre Waren aufrichtig und nicht bloß zum Schein zu 
Kauf gesetzt, die Erlaubnis zum Weiterfahren erteilt worden. Der 
Zweck des langen Stapelzwangs und des Zolls von 20/, auf die un⸗ 
verkauft weggeführten Waren war offensichtlich nur der, daß die Königs— 
berger den Fremden die Waren für ein Spottgeld abpressen und die 
Retourwaren teuer aufhalsen wollten. Das aber hieß, den Handel „mit 
beiden Händen“ von da wegjagen, denn der Erfolg war, daß kein Russe 
freiwillig nach Königsberg kam, daß seit 1728 nur 5 durch Polizei- 
reuter dahin genötigt worden waren, daß der seitdem erhobene Land⸗ 
zoll nur 42 Thr. im Jahr gebracht. Dagegen hatten die Ostländer 
einen Umweg durch Masowien nach Danzig gefunden, und mit den 
Peltereien hatte sich auch der übrige Landhandel dahin gezogen. In 
Danzig waren sie ganz frei von Zoll und Stapelzwang und mili⸗ 
tärischen Plackereien, sie fanden eher Käufer, bessere Preise und größere 
Auswahl in Manufakturwaren. In Riga allerdings hatte der Zar, um 
die russische Ausfuhr über Petersburg zu leiten, einen hohen Aus⸗ 
gangszoll, für Russen auch noch Eingangszoll aufgelegt, mit dem Erfolg 
sedoch, daß sich die Rauchwaren-Ausfuhr nach Westen verzog. 
Daher wurde nach längerer Untersuchung und Verhandlung hin 
und her trotz der Vorstellungen der Kammer entschieden:) Die zu 
Land nach Königsberg kommenden Russen und Polen sollen nur ge— 
nötigt sein, drei Tage feilzuhalten und, wenn sie mit ihren unverkauften 
Waren nach Danzig oder sonst außer Landes weitergehen wollen. 10/5 
Zoll zu erlegen; wenn sie aber 8 Tage den Königsberger Bürgern 
feilhalten, sollen sie danach den Rest ihrer Waren an Lieger verkaufen 
oder zollfrei außer Landes führen können. Damit soll auf drei Jahre 
die Probe gemacht werden, wenn aber in dieser Zeit sich zeigte, daß 
das noch nicht genügt, den östlichen Landhandel von Danzig ab nach 
JReskript vom 1. März 1731 (Gen.Dir. Ostpr. 22, 19).
	        
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