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Sechster Teil.
Danzig und Riga beobachten und müsse dem fremden Kaufmann die
Verfügung über seine Waren, ob und wie teuer er sie verkaufen, ob
er sie zurücknehmen oder anderwärtshin verführen wolle, nicht rauben.
Für den Zwang des 3 wöchigen Feilhaltens fand sich nicht der Schatten
eines Beweises, es war damit auch nach einem Bericht des Wettpräses
Nicolai nach dem Ermessen des Wettamts gehalten und den Fremden,
wenn sie nur ihre Waren aufrichtig und nicht bloß zum Schein zu
Kauf gesetzt, die Erlaubnis zum Weiterfahren erteilt worden. Der
Zweck des langen Stapelzwangs und des Zolls von 20/, auf die un⸗
verkauft weggeführten Waren war offensichtlich nur der, daß die Königs—
berger den Fremden die Waren für ein Spottgeld abpressen und die
Retourwaren teuer aufhalsen wollten. Das aber hieß, den Handel „mit
beiden Händen“ von da wegjagen, denn der Erfolg war, daß kein Russe
freiwillig nach Königsberg kam, daß seit 1728 nur 5 durch Polizei-
reuter dahin genötigt worden waren, daß der seitdem erhobene Land⸗
zoll nur 42 Thr. im Jahr gebracht. Dagegen hatten die Ostländer
einen Umweg durch Masowien nach Danzig gefunden, und mit den
Peltereien hatte sich auch der übrige Landhandel dahin gezogen. In
Danzig waren sie ganz frei von Zoll und Stapelzwang und mili⸗
tärischen Plackereien, sie fanden eher Käufer, bessere Preise und größere
Auswahl in Manufakturwaren. In Riga allerdings hatte der Zar, um
die russische Ausfuhr über Petersburg zu leiten, einen hohen Aus⸗
gangszoll, für Russen auch noch Eingangszoll aufgelegt, mit dem Erfolg
sedoch, daß sich die Rauchwaren-Ausfuhr nach Westen verzog.
Daher wurde nach längerer Untersuchung und Verhandlung hin
und her trotz der Vorstellungen der Kammer entschieden:) Die zu
Land nach Königsberg kommenden Russen und Polen sollen nur ge—
nötigt sein, drei Tage feilzuhalten und, wenn sie mit ihren unverkauften
Waren nach Danzig oder sonst außer Landes weitergehen wollen. 10/5
Zoll zu erlegen; wenn sie aber 8 Tage den Königsberger Bürgern
feilhalten, sollen sie danach den Rest ihrer Waren an Lieger verkaufen
oder zollfrei außer Landes führen können. Damit soll auf drei Jahre
die Probe gemacht werden, wenn aber in dieser Zeit sich zeigte, daß
das noch nicht genügt, den östlichen Landhandel von Danzig ab nach
JReskript vom 1. März 1731 (Gen.Dir. Ostpr. 22, 19).