Zollermäßigung für Manufakturwaren. 781
Königsberg zu ziehen, so soll danach die völlige Freiheit von Zoll und
Liegetagen, wie in Danzig, eingeführt werden. Die preußischen Behörden
leisteten allerdings noch längere Zeit passiven Wiederstand, indem das
Lizentamt auch nach 8 tägigem Feilhalten Zoll erhob, die Kammer die
Vergünstigung nur auf Rauchwaren bezog.
Schon vorher hatte der Akzisedirektor Kornmann geurteilt,) daß
der gesuchte Zweck, die Handelsleute von Osten nach Königsberg zu
ziehen, selbst durch Zollvergünstigung nicht völlig erreicht werde, solange
sie die Sortiments von Waren nicht so vollkommen und die Preise
nicht so niedrig als zu Danzig fänden. Auf seinen Vorschlag wurde?)
die im Vorjahre für wollene Waren verstattete Moderation auf L0/
Landzoll und 1420/0 Akzife auch den aus der Schweiz, Italien, Schlesien
und Sachsen land-, strom- oder seewärts eingebrachten ganz⸗ und halb⸗
seidenen Waren, Leinen und Kanevas zugebilligt, damit die Russen und
Polen solche in eben der Quantität, Güte und Preise wie zu Danzig
finden könnten. Die Moderation sollte aber nur den zu Königsberg
angesessenen Großhändlern, nicht den zur Jahrmarktszeit dahin kom—
menden Leipziger, Danziger und Hamburger Kaufleuten zu statten
kommen. Das wurde dann auf Antrag der Kammer den Verhältnissen
mehr entsprechend dahin geändert,s) daß alle in den Städten und Frei—
heiten wohnenden Großbürger, auch wenn sie neben dem Großhandel
im Detail verkauften, nicht aber die Lieger und Ausländer, das bene—
ficium genießen sollten; denn in Königsberg war der Unterschied
zwischen Groß- und Detailhändlern fließend, das Großbürgerrecht des
Kaufmanns ging auf beides.9)
Ein merkwürdiges Schwanken der Zollpolitik. Nachdem man 1724
den Zoll auf fremde Manufakturen zugunsten der einheimischen erhöht,
setzte man ihn jetzt zum Besten des ostländischen Handels wieder her⸗
unter. Das Bedenkliche einer solchen schwankenden Politik wurde vom
Lizentdirektorium wohl nicht mit Unrecht dahin bezeichnet, daß zwar
jene Zollerhöhung die Ostländer veranlaßt habe, mehr als zuvor ihre
Absichten auf Danzig zu richten, daß aber die Moderation nach den
bisherigen Erfahrungen nicht imstande sei, sie wieder zurückzubringen.
1) Gutachten vom 3. Mai 1780. (Ebda.)
2) Reskript vom 28. Jult 1730. (Ebda.)
85) Reskript vom 20. November 1730 (Konz. A. S. B. Grumbkow. Ebda.).
9 VBgl. oben S. 248 ff.