Die Königsberger Handelsverfassung.
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der Schuld an sich zu nehmen, und daß dergleichen Forderungen
wenn jerzand desfalls bei den polnischen Gerichten belangt wurde, fur
guüst und nichtig gehalten werden sollten. Das Gjeneraldirektorium
hat deingend. in Warschau über solche oriante Injustiee und. zum
Ruin der Königsbergschen Kaufleute gereichendes sehr unnachbarliches
Verfahren Vorstellung zu erheben und auf Apfstellung zu dringen.
Gegenworstellungen blieben jedoch erfolglos und da so die preußischen
Kaufleute verhindert waren, ihre Forderungen an Polen zu eedieren,
o blieben die Arrestschläge bis in die dritte Hand das einzige Mittel.
Vorschüsse wieder beizutreibaeee.
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Den brettesten Raum in der 1728 aufgenommenen Reformation
nahmen die Verhandlungen über die Königsberger Handelsverfässung
ein und auf diesem umstrittenen Gebiete kam es zu heftigen Meinungs
verschiedenheiten auch innerhalb der Behörden. Die Kaufmannschaft
und Bürgerschaft wiederholte zunächst ihre oft vorgebrachten Forderungen,
daß ihnen der dortige Handel gemäß den' Wettgesehen privative zu—⸗
stehen müsse, die Fremden sich diesen Gesetzen gemäß verhalten sollten.
Und zwar sollten 1. die mit Okonomien und Gründen gnsässigen Fremden
ausnahmslos zu Gewinnung des Bürger- und Zunftrechts angehalten
werden, 2. die ledigen Leute dagegen verbunden sein, bei geschlossenem
Wasser aufzuräumen und bis zu geöffneter Schiffahrt aus dem Lande
zu reisen; 8, die 1718 ad intorim verliehene Königliche Konzession,
daß Fremde von Bürgern erkaufte Waren in Königsberg wieder ver⸗
kaufen durften, möge aufgehoben; 4. der von ihnen etablierte Wind,
oder Aktienhandel, vielmehr die Mißgeburt eines solchen, möge ver—
boten werden, denn sie erhandelten Getreide, Hanf, Flachs u. a. Waren,
die nur zum Verkauf an Bürger bestimmt seien einige Monate, bevor
solche hier seien und zu einer Zeit, da bei den Fremden dabvon nichts,
bei den Bürgern wenig vorhanden, auf Spekulation und Lieferung
und verkauften fie oft bis in die dritte, vierte Hand, so daß sie den
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die auswärtige Kommissionen bedienen, möchte die Leistung eines ge—
schärften Kommissionseides auferlegt werden. Endlich beklagten sie
)) Gen.-Dir. an Borcke und Podewils 4. Februar 1731, auf einen Bericht
der preußischen Kammer vom 18. Jan. hin. (Gen.-Dir. Ostpr. 22, 21).
Acta Borussica. Handels⸗, Zoll⸗ und Akzisepolitu U. 50