Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Die ostpreußische Kammer und das Handelsrecht. 787 
dem sich Kriegsrat Manitius in allem anschloß. sämtlichen Forderungen 
der Zünfte bei, ja er ging noch weiter: es müsse, da das Wettgericht 
zu schlaff sei, wider den verbotenen Handel vom Hofe eingeschritten, 
und Bürger und Mäkler, die ihn unterstützten, hart bestraft werden. 
Der sogenannte Aktienhandel, das Lieferungsgeschäft zu bestimmtem 
Termin und festgesetztem Preis, sei nachteilig, weil die Preise dadurch 
stiegen und die Fremden mit ihren Korrespondenzen dabei besser ständen, 
aber solcher Hazardhandel sei kaum zu heben; viel schlimmer noch sei 
der sogenannte Prämienhandel, indem z. B. ein Fremder im Dezember 
mit einem Bürger auf 1000 Stein Hanf à 6fl. zu 1. Juni kontrahiere 
und gleich 1, fl. als Prämie zahle, dabei aber bedinge, daß er die 
Lieferung nicht annehmen müsse. Solche Differenzgeschäfte müßten bei 
Konfiskation der bedungenen Waren verboten werden. 
Dieser Dissens des Kammerdirektors muß als etwas ungewöhn— 
liches angesehen worden sein, denn in dem Entscheid des Königs wird 
auf den Fall besonders eingegangen, das Erstatten eines Sondergut⸗ 
achtens übrigens jedem Mitglied des«. Kollegiums zugestanden und 
über das Verfahren bei Deliberieren und Berichterstatten nähere An⸗ 
weisung gegeben.i) 
In der Sache selbst wurde verfügt, daß die Wett- und Lieger⸗ 
ordnung von 1715 mit den Deputierten der Kaufmannschaft von Punkt 
zu Punkt durchgegangen, die gemachten Erinnerungen von der Kammer 
ind dem Kommerzienkolleg geprüft und darüber berichtet werden solle. 
die Kammer aber nahm nur mit dem Kommerzienkolleg die Wett⸗ 
ordnung durch, wobei sie sich allerdings ohne Schwierigkeit in den 
meisten Punkten einigten, und gedachte erst nachher des Magistrats 
ind der Kaufleute Erinnerungen zu hören, obwohl diese dringend ge⸗ 
jeten hatten, in einer solch wichtigen und sie am meisten angehenden 
Zache nicht das geringste vorzunehmen, ehe sie dazu vernommen seien. 
In Berlin ließ man es zwar geschehen,“) daß die Kammer „gegen diese 
espektwidrigen und unnötigen Contradictionen“ „in eneorgiquen teorminis“ 
utwortete,e) sachlich aber verwies man es jener, daß sie nicht mit der 
1) Kgl Resolution an die Kammer, 18. November 1728 (Konz. Grumbkow. 
jen.⸗»Dir. Ostp. 22, 15 I). 
2) Reskript vom 20 Mai 1729 (Konz., a. S. B.) auf Kammerbericht vom 7. 
8) „Weil dem Magistrat nicht unwissend sein kann, daß Uns der Stadt 
nnd des gemeinen Wesens Bestes ebenfalls auf Unsere Pflicht gebunden selbiges 
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