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Kaufmannschaft alles Punkt für Punkt durchgenommen habe, sondern
die Pferde hinter den Wagen spaunen wpollhe..
Die Kammer fuhr jedoch fort lediglich mit dem Kommerzienkolleg
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Kollegien der Entwurf einer verbesserten Wettordnung hergestellt. Dieser
wurde dem Magjstrat zugesondt; ) die vom Magistrat, Gericht und
Zuünften üͤbergebenen Erinnerungen wurden nure in Überlegung gezogen
mit dem Projekt konferiert und, alles so, wie es dem Interesse E K.
M. und dem Publiéo zuträglich gefunden, genau beobachtet“. Das
heißt, die Abfassung ist nach dem Gutfinden der Behörden geschehen.
Dabei ist aber auch der erste Entwurf in einigen entscheidenden Punkten
umgeändert und vor allem, ganz abweichend von der bisherigen Ver—
fassung den Freiheiten und den Freuiden der bürgerliche Handel zu—
gestanden worden. Selbst der Name wurde geändert: aus der „Wett—
und Liegerordnung“ wurde eine ,Wettgerichts⸗ und Handlungs Ord⸗
nung“.). Das so gründlich uͤmgearbeitete Gesetz wurde ohne noch—
malige Mitteilung an die Stadt, doch erst unterm 28. Februar 1732,
von der Kammer nach Berlin eingesandt; revidiert war es auch in
dem Siune, daß die zur Polizei gehörigen Punkte ausgeschieden und
zu einer künftig anzufertigenden Polizei-Ordnung zurückgestellt waren.
Dies wurde in Berlin gebilligt, nicht einverstanden war man aber mit
der bürokratischen Art, mit der die Kammer das Werk angefaßt hatte,
und vor allem mit ihren teilweise zu jähen liberalen Reformen. Das
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auch Uns vielleicht mehr als wohl anderen auf dem Herzen liegt, so hätte die bei
dieser Gelegenheit von denselben für der Stadt Wohlfahrt hezeigte Sorgfalt, dabei man
so unzeitig pressiret ist, als wenig wir noch reelle Proben sonst davon gesehen
haben, wohl nachbleiben umd in andern cas, wobei man leider größtenteils aus
Privatabsichten mehr als zuviel versäumet, füglicher angewandt werden können.“ ...
Wie wir „von Jugend auf gelernet, auch bis daher so glücklich gewesen, Sr.
Maj. Allerh. Willensmeinung, ohne daß es anderer Meinung bedarf, hinlänglich
zu exreichen, also werden wir auch schon wissen, was in diesem Fall hierzu von
Nöten, und wenn es Zeit sein werde, dem Magistrat die Notdurft zu communi—
eieren und eines jeden gegründetes Beibringen zu vernehmen.“ — Der Magistrat
wiederholte jedoch 58. Juli seine und der Bürgerschast Bitte, gehört zu werden.
i) 30. August 1729 (Gen.-Dir. Ostpr, 22, 18).
2) Der alte hansische Ausdruck „Lieger“ mit seinem mißachtenden Beiklang
ist aus dem ganzen Gesetz fortgelassen.
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