Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

—788 ν ge Sechster Teil 
Kaufmannschaft alles Punkt für Punkt durchgenommen habe, sondern 
die Pferde hinter den Wagen spaunen wpollhe.. 
Die Kammer fuhr jedoch fort lediglich mit dem Kommerzienkolleg 
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Kollegien der Entwurf einer verbesserten Wettordnung hergestellt. Dieser 
wurde dem Magjstrat zugesondt; ) die vom Magistrat, Gericht und 
Zuünften üͤbergebenen Erinnerungen wurden nure in Überlegung gezogen 
mit dem Projekt konferiert und, alles so, wie es dem Interesse E K. 
M. und dem Publiéo zuträglich gefunden, genau beobachtet“. Das 
heißt, die Abfassung ist nach dem Gutfinden der Behörden geschehen. 
Dabei ist aber auch der erste Entwurf in einigen entscheidenden Punkten 
umgeändert und vor allem, ganz abweichend von der bisherigen Ver— 
fassung den Freiheiten und den Freuiden der bürgerliche Handel zu— 
gestanden worden. Selbst der Name wurde geändert: aus der „Wett— 
und Liegerordnung“ wurde eine ,Wettgerichts⸗ und Handlungs Ord⸗ 
nung“.). Das so gründlich uͤmgearbeitete Gesetz wurde ohne noch— 
malige Mitteilung an die Stadt, doch erst unterm 28. Februar 1732, 
von der Kammer nach Berlin eingesandt; revidiert war es auch in 
dem Siune, daß die zur Polizei gehörigen Punkte ausgeschieden und 
zu einer künftig anzufertigenden Polizei-Ordnung zurückgestellt waren. 
Dies wurde in Berlin gebilligt, nicht einverstanden war man aber mit 
der bürokratischen Art, mit der die Kammer das Werk angefaßt hatte, 
und vor allem mit ihren teilweise zu jähen liberalen Reformen. Das 
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auch Uns vielleicht mehr als wohl anderen auf dem Herzen liegt, so hätte die bei 
dieser Gelegenheit von denselben für der Stadt Wohlfahrt hezeigte Sorgfalt, dabei man 
so unzeitig pressiret ist, als wenig wir noch reelle Proben sonst davon gesehen 
haben, wohl nachbleiben umd in andern cas, wobei man leider größtenteils aus 
Privatabsichten mehr als zuviel versäumet, füglicher angewandt werden können.“ ... 
Wie wir „von Jugend auf gelernet, auch bis daher so glücklich gewesen, Sr. 
Maj. Allerh. Willensmeinung, ohne daß es anderer Meinung bedarf, hinlänglich 
zu exreichen, also werden wir auch schon wissen, was in diesem Fall hierzu von 
Nöten, und wenn es Zeit sein werde, dem Magistrat die Notdurft zu communi— 
eieren und eines jeden gegründetes Beibringen zu vernehmen.“ — Der Magistrat 
wiederholte jedoch 58. Juli seine und der Bürgerschast Bitte, gehört zu werden. 
i) 30. August 1729 (Gen.-Dir. Ostpr, 22, 18). 
2) Der alte hansische Ausdruck „Lieger“ mit seinem mißachtenden Beiklang 
ist aus dem ganzen Gesetz fortgelassen. 
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