Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

82 Sehhster Teil·ee 
lichen den Standpuͤnst der von I7 1d festgehalten hätte, wurde nicht 
heachtet. sondern es kam nun doch eine Handels-Ordnung zustande, 
die im allgemeinen den Absichten der Mehrheit in der preußischen 
Kammer entsprach . 
Der Streit drehte sich um drei für die Handelsverfassung von 
Königsberg allerdings entscheidende Frägen; ———— 
I. ob das volle Handelsrecht nur den drei alten Städten Königs 
berg oder der Gesamistadt einschließlich der Freiheiten zus 
kommen sollee 
2e ob der Handel Fremd mit Fremd erlaubt sein solle;,4 
3. Vb zwischen Groß- und Detailhandel ünterschieden werden sollé. 
Die Königsberger Freiheiten waren Zwar init den drei Sicdten 
zi Zinem Gemeinwesen unter eines Magistrats Jurisdiktion und mit 
ieschen vlrgerlichen Lasten vereinigt morden aber sie hatten ebenso 
ie dos I7e22 zun Suadt erhohene Pillan kein volles Stadt und 
Handelslecht denn ihnen wat das Brauen, und die Handlung aus— 
eister Hand und mit ganzen Slucken verboteu, es durfte nur Kramerei 
ind Handel im Kleinen da getrieben werden Wer Großhandel ohne 
Vermittlung anderer reiben wollte, mußte sich in den drei glten 
Saudlen ansassig machen und das Großbürgerrecht nd die Kaufmanne 
zuuft gewinnen, sofern es ihm gewährt wurde. Dabei saßen auf den 
Freiheiten die ansehnlichsten Kaufleüte, zumal in Material- und Manu⸗ 
— ünd die Landesherrschaft hatte schon manchem durch be— 
ndee Phhilegteiung das Varher und Hawelsrecht vetschefft veh 
sonst hicht erlangen konnte. ) Es galt also nur einen umhaltbaren 
Zustand zu beseitigen und die tatsächlich bestehenden Verhältnisse zu 
legalisieren, wenn die Kammer am 15. September 1728 beantragte, 
daß die Freiheiten zu den Privilegien und dem freien Handel der 
Städte, abgesehen von der den 252 Mälzenbräuern privative zu— 
stehenden Brauernahrung, zugelassen werden sollten, doch daß sie zum 
Handel das Großbürgerrecht, im übrigen das Kleinbürgerrecht gewinnen 
mußten, die schon dort Angesessenen um den halben Preis. Ihr wurde 
darauf aufgetragen, mit dem Kommerzienkollegium zu konferieren, ob 
einem vermögenden Christen. der das Bürgerrecht und die Kaufmanns— 
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* 
Vgl. auch H. Rachel in F. B. P. G. XXII, 1, S. 108f., 112 ff.
	        
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