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lichen den Standpuͤnst der von I7 1d festgehalten hätte, wurde nicht
heachtet. sondern es kam nun doch eine Handels-Ordnung zustande,
die im allgemeinen den Absichten der Mehrheit in der preußischen
Kammer entsprach .
Der Streit drehte sich um drei für die Handelsverfassung von
Königsberg allerdings entscheidende Frägen; ————
I. ob das volle Handelsrecht nur den drei alten Städten Königs
berg oder der Gesamistadt einschließlich der Freiheiten zus
kommen sollee
2e ob der Handel Fremd mit Fremd erlaubt sein solle;,4
3. Vb zwischen Groß- und Detailhandel ünterschieden werden sollé.
Die Königsberger Freiheiten waren Zwar init den drei Sicdten
zi Zinem Gemeinwesen unter eines Magistrats Jurisdiktion und mit
ieschen vlrgerlichen Lasten vereinigt morden aber sie hatten ebenso
ie dos I7e22 zun Suadt erhohene Pillan kein volles Stadt und
Handelslecht denn ihnen wat das Brauen, und die Handlung aus—
eister Hand und mit ganzen Slucken verboteu, es durfte nur Kramerei
ind Handel im Kleinen da getrieben werden Wer Großhandel ohne
Vermittlung anderer reiben wollte, mußte sich in den drei glten
Saudlen ansassig machen und das Großbürgerrecht nd die Kaufmanne
zuuft gewinnen, sofern es ihm gewährt wurde. Dabei saßen auf den
Freiheiten die ansehnlichsten Kaufleüte, zumal in Material- und Manu⸗
— ünd die Landesherrschaft hatte schon manchem durch be—
ndee Phhilegteiung das Varher und Hawelsrecht vetschefft veh
sonst hicht erlangen konnte. ) Es galt also nur einen umhaltbaren
Zustand zu beseitigen und die tatsächlich bestehenden Verhältnisse zu
legalisieren, wenn die Kammer am 15. September 1728 beantragte,
daß die Freiheiten zu den Privilegien und dem freien Handel der
Städte, abgesehen von der den 252 Mälzenbräuern privative zu—
stehenden Brauernahrung, zugelassen werden sollten, doch daß sie zum
Handel das Großbürgerrecht, im übrigen das Kleinbürgerrecht gewinnen
mußten, die schon dort Angesessenen um den halben Preis. Ihr wurde
darauf aufgetragen, mit dem Kommerzienkollegium zu konferieren, ob
einem vermögenden Christen. der das Bürgerrecht und die Kaufmanns—
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Vgl. auch H. Rachel in F. B. P. G. XXII, 1, S. 108f., 112 ff.