Die freiheitlichere Ordnung des Handelsrechts. 797
Der Streit über diese Angelegenheit ist nun zum guten Teil eine
Innungssache ohne wesentliche Bedeutung füt den Handel selbst, zum
andern wurde er quf das Gebiet der Atzise gespielt da die Khns-
berger und Hille vermuteten, daß die Distinktion zwischen Groß—
händlern und Detailleürs nur auf die Anstiftung des Alzisedireftorumis
gemacht sei das so die Einnahmen leichter und drdentlicher zu führen
hoffte.) Jedenfalls ist eine Separation nicht in dem Sinne vor⸗
genommen worden, daß den Angehörigen der Kramerzumft der Groß—
handel verwehrt worden wäre; es wurde, nur bestimmt, daß ejner,
der allein den Großhandel führen wolle, nur das Großbürgerrecht zu
exlangen brauche. die Kaufmannszunft aber nur dann wenn er auch
im Detail zu handeln beabsichtigte. Damit meinte quch die Kammer
genügend vorgesorgt zu haben. daß die Fremden sich nicht scheuten,
das Bürgerrecht zu gewinnen .
Demgemäß ist in der neuen Wettordnung die Königsberger
Handelsverfassung in folgender Weise geregelt. —
Wie vorher soll niemand mit Fremden handeln oder eine un—
beschränkte Kaufmannschaft mit allen Waren in“ und außer Vandes
treiben, der nicht zuvor das Großbürgerrecht auf Handel und Wandel
erlangt. Doch soll dazu unweigerlich jeder nicht nur aus den drei
alten Städten, sondern aus allen Quartieren von Königsberg gegen
Erlangung des vom König moderierten Bürgergeldes admittiert werden,
der die Handlung gehörig gelernt und die sonstige Wissenschaft, Fähig⸗
keit und Vermögen dazu hat salso auch Fremdes. Wenn der Rat da—
bei Schwierigkeiten macht, wird die Kammer das nötige verfügen. Solche
dürfen den Handel mit allen Waren en gros treiben, wofür gewisse
Mindestmengen angegeben werden. Wer sich daneben des Handkaufs
und offener Buden, Läden oder Speicher bedienen will, muß dazu die
Kaufmannszunft besonders gewinnen. Wer nur beim Großhandel
bleibt, darf nicht zur Zunft und zu publiken mtern und Verrichtungen
genötigt werden.
Galanteriehändler 1, dazu 18 (19) Krämer in Vorstädten und Freiheliten; Höker:
99 (101), dazu 13 im Sackheim. (Kgb. Et. Min. 812.), Nach Kammerbericht
v. 5. Januar 1733 gab es 'ausschließliche Großhändler in Material:, Kramwaren,
Eisen 9, in Wollen-, Linnen-, Seidenwaren 11, in in- und ausländischen Wollen—
waren 7 (Gen.Dir. Ostpr. XII, 151II).
1) Vgl. oben S. 248f.