Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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und am exrklusivsten Handelsrecht festhaltende Königsberger Kauf— 
mannschaft selbst, die den AÄntrag auf Beseitigung des zünftigen Handelz 
und Durchführung der Gewerbefreiheit stellte. Das ist nicht zum 
wenigsten der Wirkhsamkeit der Wettordnung von 1784 zuzuschreiben, 
die in glücklicher und maßvoller Weise vom Alten zum Neuen übherleitete. 
Man kann wohl mit Fug behaupten, daß der eigentliche und entscheidende 
Übergang in jenen Kaͤmpfen vollzogen wurde, die 17381 —38 statthatten 
zwischen der liberalen Mehrheit der preußischen Kammer, unterslützt vom 
Generaldirektorium, und der Königsberger Kaufmannschaft, auf, deren 
Seite Hille trat. Mit dem Siege jener waren die größten Härten der 
Privilegien- und Zunftverfassung für immer beseitigc. 
5. Polen und Danzizig. 
Bei den Verhandlungen über die neue Wettordnung ist noch ein 
vierter Punkt zur Sprache gekommen, die Niederlage und Durchfuhr 
fremder Kaufmannsgüter betreffend. Wenn dieses Kernstück eines 
städtischen Niederlagsrechtes hier nur eine untergeordnete Rolle spielte, 
so lag das daran, daß diese Materie schon für sich untersucht und 
zum Teil entschieden war. Wichtig war, daß die Kaufmannschaft ohne 
weiteres zugab, daß die see- und stromwärts einkommenden Waren 
zwar nicht durchgeführt, aber niedergelegt und aufgespeichert werden 
könnten. Damit war auch die so lange umstrittene Frage des Salz⸗ 
aufschüttens kampflos erledigt, und über diesen ganzen Punkt herrschte 
Einigkeit. Nur für die landwärts einkommenden ostländischen Waren 
war von jeher connivendo zugelassen worden, daß sie weiter⸗ (also 
durch⸗) geführt werden konnten, wenn sie längere Zeit vergebens zum 
Kauf feilgehalten waren, und das Reskript vom J. März 1731 hatte 
dies noch probeweise erleichtert.) Diese Entscheidung wurde nun wie 
eine endgültige in die Wettordnung aufgenommen, entgegen dem Rate 
Hilles. Dieser hielt (4. Okt. 1732) zwar auch dafür, daß die gegen⸗ 
wärtigen Umstände, da die Russen vier Ostseehäfen besaßen, und den 
Polen der Weg nach Danzig durch Abschaffung des Marienburger 
Zolls sehr erleichtert war, nicht leiden wollten, das Stapelrecht nach 
der riguour zu exerzieren und jene zum Verkauf zu nötigen. Aber 
man sollte sich auch nicht durch ein öffentliches Gesetz des Stapel— 
1) S. oben S. 780.
	        
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