z00
und am exrklusivsten Handelsrecht festhaltende Königsberger Kauf—
mannschaft selbst, die den AÄntrag auf Beseitigung des zünftigen Handelz
und Durchführung der Gewerbefreiheit stellte. Das ist nicht zum
wenigsten der Wirkhsamkeit der Wettordnung von 1784 zuzuschreiben,
die in glücklicher und maßvoller Weise vom Alten zum Neuen übherleitete.
Man kann wohl mit Fug behaupten, daß der eigentliche und entscheidende
Übergang in jenen Kaͤmpfen vollzogen wurde, die 17381 —38 statthatten
zwischen der liberalen Mehrheit der preußischen Kammer, unterslützt vom
Generaldirektorium, und der Königsberger Kaufmannschaft, auf, deren
Seite Hille trat. Mit dem Siege jener waren die größten Härten der
Privilegien- und Zunftverfassung für immer beseitigc.
5. Polen und Danzizig.
Bei den Verhandlungen über die neue Wettordnung ist noch ein
vierter Punkt zur Sprache gekommen, die Niederlage und Durchfuhr
fremder Kaufmannsgüter betreffend. Wenn dieses Kernstück eines
städtischen Niederlagsrechtes hier nur eine untergeordnete Rolle spielte,
so lag das daran, daß diese Materie schon für sich untersucht und
zum Teil entschieden war. Wichtig war, daß die Kaufmannschaft ohne
weiteres zugab, daß die see- und stromwärts einkommenden Waren
zwar nicht durchgeführt, aber niedergelegt und aufgespeichert werden
könnten. Damit war auch die so lange umstrittene Frage des Salz⸗
aufschüttens kampflos erledigt, und über diesen ganzen Punkt herrschte
Einigkeit. Nur für die landwärts einkommenden ostländischen Waren
war von jeher connivendo zugelassen worden, daß sie weiter⸗ (also
durch⸗) geführt werden konnten, wenn sie längere Zeit vergebens zum
Kauf feilgehalten waren, und das Reskript vom J. März 1731 hatte
dies noch probeweise erleichtert.) Diese Entscheidung wurde nun wie
eine endgültige in die Wettordnung aufgenommen, entgegen dem Rate
Hilles. Dieser hielt (4. Okt. 1732) zwar auch dafür, daß die gegen⸗
wärtigen Umstände, da die Russen vier Ostseehäfen besaßen, und den
Polen der Weg nach Danzig durch Abschaffung des Marienburger
Zolls sehr erleichtert war, nicht leiden wollten, das Stapelrecht nach
der riguour zu exerzieren und jene zum Verkauf zu nötigen. Aber
man sollte sich auch nicht durch ein öffentliches Gesetz des Stapel—
1) S. oben S. 780.