312
Sechster Teil.
durch eine Vorstellung an das Kommerzienkolleg eine Verordnung
15. Dez. 1722), daß die Danziger Kaufleute in Königsberg nicht
mehr Jahrmarktsfreiheit genießen sollten als jene in Danzig, wo sie
nur einmal wenige Tage im Jahr Markt halten durften.) Die Danziger
wurden darauf Lichtmeß 1723 verhindert, ihre Waren, für die sie
schon Zoll und Akzise gezahlt hatten?), wie sonst zu verkaufen; auf
ihre Klage wurde der frühere Brauch mit den Zahlzeiten wieder her—
gestellt.e) Ja etwas später wurde geäußert, wenn den Fremden der
Verkauf von Packkammer-Waren nicht zugelassen worden wäre, würden
die Russen, Polen und Juden noch mehr fortgeblieben sein; man solle
die Lichtmeßzahlzeit in eine ordentliche mehrwöchige Messe verwandeln
und auch den Russen und Polen darin völlige Handelsfreiheit geben.
Denn bei den noch wenigen in Königsberg vorhandenen Warenlagern
müsse für solche Waren das alte hansestädtische Verbot des Handels
Fremd mit Fremd wegfallen. Aber die Bürgerschaft blieb dabei:)
Je mehr die Freiheit des Fremdenhandels sich extendiert, je mehr den
lasttragenden Bürgern abgeht. Lichtmeß sei ihre beste Zeit, da gerade
dann verschiedene russische Waren: Ol, Wachs, Talg, Borsten, Juchten,
Peltereien, Titon usw., herunterkämen; diese würden dann an Fremde
verhandelt, und den Bürgern der ganze Handel koupiert werden. Und
während sie der Intention des Königs gemäß die im Inland fabrizierten
Waren debitierten, würden jene mit ihren fremden Waren ihnen das
nehmen.
Vor allem aber nahm es Danzig selbst sehr genau mit der
Jahrmarktsfreiheit. Fremde durften nur in den von der Kämmerei
angewiesenen Buden, nicht in ihren Häusern vereinzeln, und o) wenn einer
auch nur eine Stunde über die erlaubte Zeit verkaufte, wurde er so—
gleich mit einer empfindlichen Geldstrafe belegt. Mit 1734 trat noch eine
bedeutende Verschärfung ein. Fremde durften in den 5 Dominikstagen
nur Waren on gros an Fremde verkaufen, die 14 Tage vor dem
Vorstellung der Königsberger Zünfte vom 1. Oklt. 1728 (Kbg. Kaufm. J1I).
2) In Danzig waren die zur Jahrmarkszeit hingebrachten Waren von allen
Auflagen frei.
8) Reskripte, Berl. 16. Juni 1723 (Ktonz. v. Creutz. Gen.⸗Dir. Ostpr. 22, Nr. 7).
) Protolboll d. Magistrats 4. Jan. 1732 (Kbg. Kaufm. J1).
5) Das wurde dann durch Kgl. Reskripte von 25. August 1723 u. 17. Mai
1724 auch für Königsberg eingeführt; Großhändler blieben frei (Ostpr. 22, 7).