Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Sechster Teil. 
durch eine Vorstellung an das Kommerzienkolleg eine Verordnung 
15. Dez. 1722), daß die Danziger Kaufleute in Königsberg nicht 
mehr Jahrmarktsfreiheit genießen sollten als jene in Danzig, wo sie 
nur einmal wenige Tage im Jahr Markt halten durften.) Die Danziger 
wurden darauf Lichtmeß 1723 verhindert, ihre Waren, für die sie 
schon Zoll und Akzise gezahlt hatten?), wie sonst zu verkaufen; auf 
ihre Klage wurde der frühere Brauch mit den Zahlzeiten wieder her— 
gestellt.e) Ja etwas später wurde geäußert, wenn den Fremden der 
Verkauf von Packkammer-Waren nicht zugelassen worden wäre, würden 
die Russen, Polen und Juden noch mehr fortgeblieben sein; man solle 
die Lichtmeßzahlzeit in eine ordentliche mehrwöchige Messe verwandeln 
und auch den Russen und Polen darin völlige Handelsfreiheit geben. 
Denn bei den noch wenigen in Königsberg vorhandenen Warenlagern 
müsse für solche Waren das alte hansestädtische Verbot des Handels 
Fremd mit Fremd wegfallen. Aber die Bürgerschaft blieb dabei:) 
Je mehr die Freiheit des Fremdenhandels sich extendiert, je mehr den 
lasttragenden Bürgern abgeht. Lichtmeß sei ihre beste Zeit, da gerade 
dann verschiedene russische Waren: Ol, Wachs, Talg, Borsten, Juchten, 
Peltereien, Titon usw., herunterkämen; diese würden dann an Fremde 
verhandelt, und den Bürgern der ganze Handel koupiert werden. Und 
während sie der Intention des Königs gemäß die im Inland fabrizierten 
Waren debitierten, würden jene mit ihren fremden Waren ihnen das 
nehmen. 
Vor allem aber nahm es Danzig selbst sehr genau mit der 
Jahrmarktsfreiheit. Fremde durften nur in den von der Kämmerei 
angewiesenen Buden, nicht in ihren Häusern vereinzeln, und o) wenn einer 
auch nur eine Stunde über die erlaubte Zeit verkaufte, wurde er so— 
gleich mit einer empfindlichen Geldstrafe belegt. Mit 1734 trat noch eine 
bedeutende Verschärfung ein. Fremde durften in den 5 Dominikstagen 
nur Waren on gros an Fremde verkaufen, die 14 Tage vor dem 
Vorstellung der Königsberger Zünfte vom 1. Oklt. 1728 (Kbg. Kaufm. J1I). 
2) In Danzig waren die zur Jahrmarkszeit hingebrachten Waren von allen 
Auflagen frei. 
8) Reskripte, Berl. 16. Juni 1723 (Ktonz. v. Creutz. Gen.⸗Dir. Ostpr. 22, Nr. 7). 
) Protolboll d. Magistrats 4. Jan. 1732 (Kbg. Kaufm. J1). 
5) Das wurde dann durch Kgl. Reskripte von 25. August 1723 u. 17. Mai 
1724 auch für Königsberg eingeführt; Großhändler blieben frei (Ostpr. 22, 7).
	        
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