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Sechster Teil.
beanspruchten, aus jedem beliebigen Lande, ja aus einem französischen
Hafen in den andern mit ihren Waren frei zu verkehren. Nachher
ließen die Franzosen eine Forderung fallen und gaben zu, daß beider⸗
seits nur im großen verkauft werden, im übrigen der Handel mit
allen Waren frei stehen solle. Die Preußen sollten vom Tonnengeld
befreit und nur den gleichen Unpflichten wie die Niederländer unter⸗
worfen sein, falls auch die Franzosen keine Anker-⸗, Tonnen- u. dgl. Un⸗
gelder zu zahlen hätten. Auf weitere Vorstellungen hin begnügten sie
sich jedoch mit der Forderung, in den Abgaben den Geringstzahlenden
gleichgestellt zu sein, während die Preußen den Holländern gleich be—
handelt werden sollten. Den preußischen Untertanen wurde nun ein—
geräumt, daß sie aus einem französischen Hafen in den andern fahren
und an mehr als einem Orte aufladen konnten; nur wenn sie dabei
auch französische Waren aus einem französischen Hafen in den anderen
brachten, sollten sie Tonnengeld entrichten. Dagegen wurde eine förm—
liche Zusicherung, daß preußische Untertanen auch Waren aus anderen
als den baltischen und skandinavischen Ländern einführen dürften, be—
stimmt abgelehnt; man wollte es, wie bei Danzig, stillschweigend ge—
schehen lassen, sich aber die Möglichkeit, es zu verbieten, vorbehalten.
Die Fassung wurde immerhin als so günstig angesehen, daß der
König den Vertrag ratifiziert hätte, wenn nicht das eine Bedenken
entstanden wäre, ob man den Franzosen das Aufschütten des Salzes
zu Königsberg ohne Schaden zugestehen könne.) Obwohl die preußische
Regierung dies bejahte, hielt man in Berlin das Salzaufschütten der
Fremden für schädlich und hob es bald danach auf. Die Verhand—
lungen gerieten dadurch ins Stocken und kamen, da auch der fran—⸗
zösische Gesandte bald abreiste, nicht zu Ende. Wie es scheint, hatte
man auf preußischer Seite die Lust verloren abzuschließen, weil die
Franzosen sich entschieden sträubten, ein weiteres zuzugeben. Die
Königsberger Kaufleute aber meinten, wenn sie nicht auch aus anderen
Orten, wie England, Schottland, Spanien, ihre Ladung hinbringen
könnten, werde ihnen die Fahrt nach Frankreich nicht großen Nutzen
schaffen, und da es den Holländern freistehe, könne es ihnen doch viel
unbedenklicher zugestanden werden: da dies aber verweigert wurde, zog
) Reskript an preuß. Reg. 30. Mai 1713 (Ausf. Kbg. 36 4). Gleichzeitig
wurden die Regierungen und Amtskammern von Pommern und Neumark zum Be—
richt über das französische Projekt aufgefordert. Vgl. Aktenstücke 2 und 8.