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Erster Teil.
sein, wenn auch die Kammer versicherte, daß sie bei verspürtem
Unterschleif dem Täter nichts geschenkt habe.
Die allenthalben bestehende Unordnung zu beseitigen, schlug
Hünicke vor, das ganze pommersche Lizentwesen unter eine Leitung
zu stellen — was ja durch die Behördenkombination von 1723 ge—
schah. Ferner für das gesamte pommersche Zollwesen, wie in der
Neumark, einen reisenden Aufsichtsbeamten, einen Oberzolldirektor
anzustellen, der überall revidieren, instruieren und über die vorge—
fundenen Mängel an die Kammer berichten solle.) Das war für
die lang ausgedehnte Provinz eigentlich eine selbstverständliche Not—
wendigkeit, aber die Kammer besorgte bezeichnenderweise, daß eiun
solcher Beamter sich auf ihre Kosten zu viel Autorität zulegen und
dielleicht „mehr Wunder und Weitläufigkeit“ als Fruchtbarliches
ausrichten werde. Wurden so die Zollbedienten mehr in Zucht ge—
halten, so sollte auch durch Bestellung von Zollbereitern, Regelung
der Distrikte, Anlage von Nebenzöllen und Zolltafeln den massen
haften Hinterziehungen mehr vorgebeugt werden.
Außer der lokalen Verwaltung war aber auch die Zoll- und
dizentgesetzgebung sehr verbesserungsbedürftig. Die hinterpommerscht
Lizenttaxe von 1691 wurde als nicht recht deutlich und verständlich
hezeichnet; die schwedische von 1681 war durchgängig höher umd
so unvollständig, daß das Kommissariat selbst den Rendanten au
die alte schwedische Observanz, so bedenklich das war, verweise—
mußte. Eine neue einheitliche Lizenttaxe mit deutlicher Instruktior
und Reglement wurde als Bedürfnis bezeichnet, ebenso eine ein
heitliche General-Sand- und Wasserzollrolle. Doch stand eine
Veränderung in den Zöllen und Lizenten die Konvention m'i
Schweden im Wege. Auch eine Akzidentientaxe war nötig, ur
vielen Übersetzungen, Bestechungen, Querelen und überflüssigen Unter
suchungen abzuhelfen; die schwedische von 1687 bot hierfür ei
Muster. Erst unter einheitlichen, klaren, unzweideutigen Ordnunge
konnte das in beiden Landesteilen herrschende Übel beseitigt werder
daß willkürliche Auslegung und eine durch Nachlässigkeit und Un
verstand eingeschlichene Observanz maßgebend war.
i 6. Juli 1720 bat der Stettiner Zollverwalter Katsch um den Poste—
er hatte zu diesem Zweck im Februar das anonyme Memorial eingereid
Januar 1721 ist ein H. Reuneke Zollverwalter in Stettin.