Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Erster Teil. 
lumnen für einkommende und für ausgehende Waren, wie der 
preußische Lizenttarif, während alle vorherigen pommerschen Lizent— 
rollen nach Warengruppen, wie Korn, Asche, Wolle, Leder, Kramgut, 
Spezerei, Kaufmannswaren zusammengefaßt waren. Dies war 
wenig übersichtlich, zumal da auch die Einteilung nicht glücklich und 
folgerichtig durchgeführt war. Ferner ist der 1687,91 für Hinter— 
pommern eingeführte Unterschied zwischen fremden und einheimischen 
Waren) aufgehoben worden, der nach Meinung der Kommission 
nur den Erfolg gehabt hatte, daß Fremde fast gar nicht mehr dahin 
handelten, während es nach Lage der Dinge richtiger gewesen wäre, 
die Fremden anzulocken. 
Völlig umgearbeitet sind die Sätze für Kram- und Manufaktur— 
waren. Hierfür waren 16563 und 1691 nur Wertsätze bestimmt, 
und zwar waren gerade ausländische Tuche und Stoffe, Seiden— 
zeuge, Garn, Leinwand, Posamenten, Pelzerei und Kramgut durch 
den Satz von 11,30,, gegen den sonst üblichen von 40,0 begünstigt. 
Jetzt wurden wieder (wie es schon in dem ursprünglichen Lizent— 
tarif von 1632 gewesen war) Einzelsätze nach Stücken und Ellen 
eingeführt und zwar nach einem durchaus veränderten Wertver— 
hältnis. Denn es sind jetzt die fremden Manufakturwaren ein— 
kommend zu 40/,0, ausgehend (sächs. Camelots und Quinettes, schlep 
Laken, Leinwand, Canevas, Parchent, Garn u. a. Kramwaren) zu 
20/0 angesetzt. Nur englisch Boy erhielt wie in Preußen höhere 
Sätze, schlesisch, Danziger, Konitzer Boh aus und ein 40,0. In— 
ländische Manufakturen wurden frei auspassiert, nur seidene Mützen 
und Handschuhe, gold. und silb. Draht, Tressen und Faden 1040 
Dutzend lederne Handschuhe !/, Gr.; bei Einfuhr: Laken, Rasch 
Triep, Segeltuch, Königsb. Mützen /3, Garn, Leinwand, Schuhe 
Pantoffel, Draht 1, Ziechengut 20/0; Tauwerk einkommend 4, aus— 
gehend 1040. 
Es wurden nun auch die unterm 15. Februar 1723 fü 
Stettin erteilten Benefizien? trotz Frauendorfs Abraten auf all 
Lizentstätten ausgedehnt. Demnach war nur der halbe Lizent z3 
entrichten für die zur See einkommenden Fettwaren, dergleichen i 
Königlichen Landen nicht gewonnen wurden, wie Öl, Tran, Herim 
y Vgl. Bd. J, S. 386. 
2) Vgl. Aktenstücke Nr. 63.
	        
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