Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Einrichtung der neuen Zollrolle. 
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Der neue Tarif und das Reglement wurden unterm 8. Fe— 
bruar 1727 vom König genehmigt und am 25. Februar nebst einer 
Erklärung zur Drucklegung zurückgeschickt. In Stettin aber wurden 
oon den Kommissaren noch einige Bedenken erhoben, dann noch weitere 
Untersuchungen angestellt, eine nochmalige gründliche Anderung vor⸗ 
genommen, und somit die endgültige Fassung erst unterm 6. August 
vom König genehmigt.i) Nachträglich wurde noch auf Vorstellungen 
der Kammer (25. September) einiges klargestellt (17. Oktober). 
Endlich berichtete die Kammer 30. Juni 1729 über die bisher ge— 
machten Erfahrungen in einigen Punkten, worauf unterm 21. Juli 
eine Königliche Resolution erfolgte.?) 
Bei der Revision wurden aber nicht nur neue handelspolitische 
Grundsätze hineingebracht, sondern auf der anderen Seite auch die 
alten Grundsätze der pommerschen Zollverfassung, die zum Teil 
uußer Übung gekommen waren, wiederhergestellt. Das war zu— 
aächst die einmalige Warenverzollung in ganz Pommern. Damit 
war schon durch die Landesteilung von 1653 gebrochen worden, 
aber auch in den einzelnen Anteilen war dem vielfach zuwider 
zehandelt worden, vor allem im schwedischen Vorpommern nahmen 
die Pächter an jeder Stätte Zoll. Nun aber wurde für das ganze 
etzt preußische Pommern der Grundsatz wieder durchgeführt, daß 
ebenso wie in der Neumark von einer Ware, die in einem Zuge 
durchgeführt wurde, nur einmal Zoll erhoben werde. Wenn die 
Ware aber an einen andern Besitzer vertan oder abgepackt und 
eine Zeitlang niedergelegt wurde, ohne unter Zollsiegel verwahrt zu 
werden, wurde der Zoll von neuem erhoben. Selbst das Fürstentum 
Kammin, das eigentlich nicht die pommersche Zollverfassung hatte, 
und wo bisher besonders gezollt werden mußte, wurde nun trotz 
des Einwendens der Kammer in die Generalverfassung hinein— 
bezogen. 
Ferner wurde, was schon in der Rolle von 1580 bestimmt 
war, nun ausdrücklich wiederhergestellt, daß der pommersche Zoll 
Durchgangs- und Ausfuhrzoll, nicht Einfuhrzoll sei: der Warenzoll 
sollte in der ersten berührten Zollstätte oder beim Ausgang aus 
) Zollreglement vom 6. August 1727 bei Quickmann S. 1358. 
2) Stettin. D.A. Zolls. HDy. Gen. Nr. 231: Gen.-Dir. Pommern, Zolls. 
Nr. 16.
	        
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